Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 117/2017 vom 26.01.2017

Novelle der Klärschlammverordnung vom Bundeskabinett gebilligt

Das Bundeskabinett hat am 18.01.2017 die Novelle der Klärschlammverordnung beschlossen. Der Kabinettentwurf sieht u. a. eine verpflichtende Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlämmen vor. Nach der Neufassung der Verordnung muss Phosphor nach Ablauf von angemessenen Übergangsfristen bei größeren Kläranlagen aus dem Klärschlamm oder aus Klärschlammverbrennungsaschen zurückgewonnen werden.

Die Verfahrensentwicklung für die Phosphorrückgewinnung und die Dauer der Genehmigungsverfahren machen aus kommunaler Sicht lange Übergangsfristen erforderlich. Die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor greift erst 12 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung für Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße ab 100.000 Einwohnerwerten und 15 Jahre nach Inkrafttreten für Anlagen mit einer Größe ab 50.000 Einwohnerwerten. Für kleinere Abwasserbehandlungsanlagen, die für weniger als 50.000 Einwohner ausgelegt sind, besteht weiterhin die Möglichkeit, Klärschlämme unmittelbar zu Düngezwecken einzusetzen.

Aus kommunaler Sicht sind die langen Übergangsfristen zu begrüßen, denn die Verpflichtung zur Rückgewinnung von Phosphor wird sich auf die Abwassergebühren auswirken, da die Monoverbrennungsanlagen nunmehr technisch nachgerüstet werden müssen. Darüber hinaus besteht zurzeit keine abschließende Klarheit darüber, ob das aus der Asche eines monoverbrannten Klärschlamms zurückgewonnene Phosphat eine Düngewirksamkeit bei Pflanzen aufweist.

Dies wird in einem Gutachten des bayerischen Landesamtes für Umwelt in Frage gestellt. Aus diesem Grunde war von den kommunalen Spitzenverbänden gefordert worden, zunächst zu klären, welche Art der Phosphatrückgewinnung technisch und nachhaltig in Betracht gezogen werden kann. Zu begrüßen ist, dass der Verordnungsentwurf keine bestimmte Technologie zur Phosphorrückgewinnung vorgibt, sondern Raum lässt für den Einsatz und die Entwicklung innovativer Verfahren. Der Regierungsentwurf bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Weitere Informationen finden sich im Internet unter www.bmub.bund.de/P608/  und einen Verordnungsentwurf unter www.bmub.bund.de/N1861/ .

Az.: 24.1.1.2-001/001 gr

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