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StGB NRW-Mitteilung 540/1999 vom 20.08.1999

Niederlassen zum Alkoholgenuß keine Sondernutzung

Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat sich der Rechtsprechung anderer Obergerichte angeschlossen, wonach das Niederlassen zum Alkoholgenuss auf öffentlichen Straßen, Gehwegen und in Grün- und Erholungsanlagen straßenrechtlich zum Gemeingebrauch zählt und daher nicht in kommunalen Satzungen als Sondernutzung definiert werden kann.

In seinem Urteil vom 16. Juni 1999 (AZ: 4 K 2/99) hat das Schleswig-Holsteinische OVG über eine Regelung in der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Elmshorn befunden. Die Stadt Elmshorn hat im Februar 1999 diese Satzung um die folgende Regelung ergänzt:

"Eine Sondernutzungserlaubnis wird nicht erteilt für das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb zugelassener Freisitzanlagen von Gaststätten und außerhalb von Freisitzanlagen im Zusammenhang mit zugelassenen Festen o.ä. Veranstaltungen. Geduldet wird das vorübergehende Niederlassen zum Genuss geringer Mengen Alkohols."

Gegen diese Satzungsvorschrift hat sich der Antragsteller gewandt. Das Oberverwaltungsgericht erklärte in seinem Urteil die entsprechende Passage der Sondernutzungssatzung für nichtig. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit keine Sondernutzung darstelle. Es sei vielmehr ein Verhalten, das sich innerhalb der Grenzen des "kommunikativen Gemeingebrauchs" an öffentlichen Straßen und Plätzen halte. Der Argumentation der Stadt, sie wolle Begleiterscheinungen ungehemmten Alkoholkonsums wie Pöbeln, Urinieren und das Bespucken von Passanten eindämmen, folgte das OVG nicht. Dies seien Einzelfallerscheinungen und keine zwangsläufigen Folgen des Alkoholgenusses. In diesen Einzelfällen habe die Polizei ausreichende Möglichkeiten des Einschreitens.

"Für ein von der Stadt darüber hinaus als geboten erachtetes, satzungsrechtlich verankertes, nach der konkreten Ausgestaltung quasi prophylaktisches Vorgehen gegen Personengruppen, deren Alkoholkonsum bei Gelegenheit der Inanspruchnahme des Gemeingebrauchs der Stadt Anlass zur – in Einzelfällen berechtigten – Besorgnis künftigen polizeiwidrigen Verhaltens biete, vermitteln die Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in Ansehung ihrer ausschließlich verkehrlichen Regelungsbezogenheit keine Ermächtigungsgrundlage."

Das Gericht vertrat außerdem die Ansicht, dass die angegriffene Satzungsbestimmung auch insofern nichtig sei, als sie dem verfassungsrechtlich gebotenen Bestimmtheitsgrundsatz nicht entspräche. Dies gelte sowohl für den Begriff "des vorübergehenden" Niederlassens als auch im Hinblick auf den Begriff "geringer" Mengen Alkohols.

(Quelle: DStGB Aktuell 3099-02)

Az.: I/2 100-00

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