Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 399/2022 vom 29.06.2022

Nicht-Zulassungsbeschwerde gegen OVG-NRW-Urteil

Das OVG NRW hatte mit Urteil vom 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) die seit dem Jahr 1994 geltende, ständige Rechtsprechung zur kalkulatorischen Abschreibung und Verzinsung von langlebigen Anlagegütern (wie z. B. öffentlichen Abwasserkanälen) im Rahmen der Kalkulation von Abwassergebühren teilweise aufgegeben und geändert. Die bis zum 17.05.2022 nahezu 28 Jahre geltende und nunmehr geänderte Rechtsprechung des OVG war zuletzt durch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 10.05.2006 (Az. 10 B 56.05) bestätigt worden.

Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die beklagte Stadt nunmehr gegen das Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 Nicht-Zulassungsbeschwerde beim BVerwG eingelegt hat. Das Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 ist damit nicht rechtskräftig und es muss abgewartet werden, wie das BVerwG über die Nicht-Zulassungsbeschwerde entscheiden wird.

Wichtig bleibt die Feststellung, dass die Städte und Gemeinden bis zum Urteil des OVG NRW vom 17.05.2022 die Abwassergebühren rechtmäßig im Einklang mit dem Kommunalabgabengesetz NRW und der Rechtsprechung des OVG NRW kalkuliert und erhoben haben.

Bis zu einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu dieser Thematik können deshalb aktuelle Gebührenbescheide im Zweifelsfall nur mit einem Vorläufigkeitsvermerk (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 b KAG NRW in Verbindung mit § 164 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung) erlassen werden.

Az.: 24.1.2.1 qu

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