Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 123/2017 vom 03.01.2017

Neuregelungen zur Abfallüberwachung

Durch die 2. Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung vom 02.12.2016 (BGBl I 2016, S. 2770) werden ab dem 01.06.2017 Änderungen bei der abfallrechtlichen Überwachung in Kraft treten. Die 2. Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung ist eine Artikel-Verordnung. Durch Art. 1 wird die Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften (Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung — EfbV) geändert.

Die neue Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung umfasst 31 Paragraphen und regelt nunmehr insgesamt wie ein öffentliches oder privates Abfallentsorgungsunternehmen durch Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft Entsorgungsfachbetrieb (§ 56 Abs. 2 KrWG) werden kann (§§ 13 bis 16 EfbV). Vorgesehen ist in § 28 EfbV, dass sowohl eine technische Überwachungsorganisation, die ein öffentliches oder privates Abfallentsorgungsunternehmen zum Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sowie auch die Entsorgergemeinschaft ein so genanntes Entsorgungsfachbetriebe-Register zu führen hat. Diese Regelung tritt erst am 01.06.2018 in Kraft (Art. 10 Abs. 2 der Artikel-Verordnung).

Artikel 2 der zweiten Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung ändert die Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbeauftragten-Verordnung — AbfBeauftrV). Diese Verordnung tritt ebenfalls am 01.06.2017 in Kraft (Art. 10 Abs. 1 der Artikel-Verordnung). Mit der neuen Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall wird die alte Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall vom 26.10.1977 (BGBl. I, S. 1913) am 01.06.2017 außer Kraft treten.

Mit Blick auf die Pflicht zur Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall wird insbesondere darauf hingewiesen, dass gemäß § 2 Ziff. 1 Buchstabe d ab dem 01.06.2017 eine Pflicht zur Bestellung eines Abfallbeauftragten auch für Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 5 gemäß Anhang I der Abwasserverordnung bestehen wird, soweit Abfälle verwertet oder beseitigt werden. Insoweit betrifft dieses insbesondere die Klärschlamm-Entsorgung.

Az.: 25.0.2.1 qu

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