Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 564/2016 vom 12.07.2016

Neufassung der VOB/A im Bundesanzeiger veröffentlicht

Mit Bekanntmachung und Veröffentlichung am Freitag, den 01.07.2016, ist im Bundesanzeiger (B4) auf den Seiten 1 bis 18 die Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) — Ausgabe 2016 — vom 22.06.2016 und hier der 1. Abschnitt erschienen. Er ist von den öffentlichen Auftraggebern und damit auch den Kommunen aber noch nicht anzuwenden. Der neue 1. Abschnitt ersetzt den Abschnitt 1 der VOB/A vom 07.01.2016 (BAnz AT 19. Januar 2016 — B3). 

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) beabsichtigt, im Herbst 2016 alle Teile der VOB als Gesamtausgabe unter der Bezeichnung VOB 2016 herauszugeben. Der im Bundesanzeiger erschienene und überarbeitete Abschnitt 1 der VOB/A soll daher erst angewandt werden, wenn diese Gesamtherausgabe erschienen ist. 

Wesentliche Änderungen 

In Umsetzung der Richtlinie 2014/24/EU in Abschnitt 2 der VOB/A sind bereits vom DVA punktuelle Änderungen auch in Abschnitt 1, insbesondere durch eine geänderte Struktur, vorgenommen worden. Die nunmehr erfolgten Änderungen in Abschnitt 1 der VOB/A sollen kurzfristig in zentralen Punkten einen möglichst weitgehenden Gleichlauf der Bauvergaberegeln für den Ober- wie für den Unterschwellenbereich herstellen. Zusammengefasst ergeben sich danach insbesondere folgende Neuerungen: 

  • In § 4a VOB/A wurde auch für den Unterschwellenbereich eine Regelung zu Rahmenverträgen aufgenommen, die allerdings weniger detailliert ist als die Vorgabe in § 4a EU VOB/A. 
  • Den Auftraggebern wird im Unterschwellenbereich künftig die Wahl eingeräumt, welche Kommunikationsmittel sie im Vergabeverfahren einsetzen (§ 11 ff. VOB/A). 
  • Nach § 13 VOB/A mussten bisher schriftliche Angebote immer zugelassen werden, so dass nicht komplett auf die elektronische Vergabe umgestellt werden konnte. Dies gilt jetzt nach der Neufassung nur noch bis zum 18. Oktober 2018, so dass der Auftraggeber im Unterschwellenbereich die Form der einzureichenden Angebote nach diesem Zeitpunkt eigenverantwortlich bestimmen kann und damit auch ausschließlich elektronische Angebote zulassen kann. 
  • Entschließt sich der Auftraggeber nach dem 18. Oktober 2018, Angebote auch in schriftlicher Form zuzulassen, muss er weiterhin einen herkömmlichen Eröffnungstermin unter Anwesenheit der Bieter durchführen. Lässt er nur elektronische Angebote zu, führt er einen Öffnungstermin nach dem Vorbild von § 14 EU VOB/A durch, bei dem zwar die Anwesenheit der Bieter entfällt, diese aber die maßgeblichen Informationen des Öffnungstermins unverzüglich nach seiner Durchführung elektronisch mitgeteilt bekommen (siehe §§ 14, 14a VOB/A).

Anmerkung 

Die ständigen Änderungen der VOB/A im 1. Abschnitt sind gerade für Städte und Gemeinden im Hinblick auf eine kontinuierliche Arbeit mit dem Bauvergaberecht kontraproduktiv. Zu beachten ist trotzdem, dass nach der geplanten Gesamtausgabe der VOB 2016 im Herbst schon wieder eine Novellierung der VOB/A ansteht. Zum einen beabsichtigt der DVA, den Abschnitt 1 alsbald systematisch zu überprüfen, um inhaltlich wie redaktionell einen noch weitergehenden Gleichlauf innerhalb der VOB/A herzustellen. Zum anderen sind noch die Diskrepanzen zu beseitigen, die derzeit zwischen dem 2. Abschnitt und der seit 18.04.2016 geltenden Vergabeverordnung (VgV) bestehen (siehe hierzu bereits StGB-Schnellbrief Nr. 28 vom 25.01.2016).

Az.: 21.1.1.6-002/001

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