Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 50/2008 vom 17.12.2007

Neues Landeswassergesetz II und Landesabfallgesetz NRW

In dem am 31.12.2007 beschlossenen Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes (sog. Artikelgesetz) sind folgende weitere Änderungen enthalten:

I. Landeswassergesetz

1. § 66 Abs. 10 LWG NRW n.F.

In § 66 Abs. 10 LWG NRW ist jetzt bestimmt, dass Aufwendungen einer Gemeinde für Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser auch dann nach § 10 AbwAG verrechnet werden können, wenn die Gemeinde nicht selbst für die Einleitung des Niederschlagswassers abgabepflichtig ist, sondern die Nachbargemeinde. Auch hier ist einer Forderung des StGB NRW Rechnung getragen worden (siehe: Mitt. StGB NRW 2007 Nr. 698)

2. § 69 Abs. 8 Entwurf-LWG NRW ersatzlos weggefallen

Ein Erfolg des StGB NRW ist, dass die im Entwurf zur Änderung des LWG NRW enthaltene Regelung vom Landtag gestrichen wurde, wonach die Halbierung der Abwasserabgabe entfallen sollte, falls eine Gemeinde einen zu hohen Fremdwasseranteil zu verzeichnen hat. Der StGB NRW hatte diese Regelung kategorisch abgelehnt (Mitt. StGB NRW 2007 Nr. 698) und darauf hingewiesen, dass das Fremdwasserproblem gerade in Gemeinden mit Quellengebieten oder Hang- und Tallagen nicht mit vertretbarem Aufwand gelöst werden kann. Deshalb sei der Wegfall der Halbierung der Abwasserabgabe nicht sachgerecht. Der Landtag ist diesem Vorbringen gefolgt (vgl. LT-Drucksache 14/5589, S. 48).

3. Hochwasserschutz §§ 112ff. LWG NRW

In den §§ 112ff. LWG NRW werden nunmehr die Vorgaben des Hochwasserschutzgesetzes des Bundes umgesetzt. Hierzu gehören insbesondere Regelungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 112 LWG NRW), Genehmigungspflichten für Maßnahmen in Überschwemmungsgebieten (§ 113 Abs. 1 LWG NRW) bzw. darüber, unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung neuer Baugebiete in Überschwemmungsgebieten möglich ist (§ 113 Abs. 4 LWG NRW) sowie welche Vorkehrungen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten zu treffen sind (§ 112 Abs.5 LWG NRW). Zu den Vorkehrungen gehören unter anderem, dass vorhandene Ölheizungen bis zum 31.12.2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2016 entsprechend nachzurüsten sind (§ 113 Abs. 5 Nr. 4 LWG NRW).

Zusätzlich wird in § 114 a LWG NRW nunmehr geregelt, was überschwemmungsgefährdete Gebiete sind und wie diese festgesetzt werden. In § 114 b LWG NRW wird festgelegt, dass Hochwasserschutzpläne nach § 31 d Wasserhaushaltsgesetz des Bundes aufzustellen sind.

II. Landesabfallgesetz

Durch das am 31.12.2007 in Kraft getretene Artikelgesetz ist auch das Landesabfallgesetz NRW geändert worden. Der § 4 a LAbfG NRW (Umgang mit Abfällen) wurde gestrichen. Künftig wird es in NRW nur noch einen Abfallwirtschaftsplan geben, der ganz oder teilweise für verbindlich erklärt werden kann (§§ 16 bis 18 LAbfG NRW). Der Abfallwirtschaftsplan wird durch das Umweltministerium NRW als oberste Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtags und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt. Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.

III. Änderung der Wasserverbandsgesetze

Neben dem Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes hat der Landtag am 6.12.2007 auch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung wasserverbandsrechtlicher Vorschriften beschlossen. Das Gesetz trat einen Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft. Es beinhaltet, im Wesentlichen die Änderung der sondergesetzlichen Wasserverbandsgesetze dahin, dass die Wasserverbände die Abwasserbeseitigung nach Maßgabe des Landeswassergesetzes zur Aufgabe haben. Der Landesgesetzgeber hat diese Änderung herbeigeführt, damit zukünftig Kanalnetze der Gemeinden nicht mehr durch Wasserverbände übernommen werden können, weil diese nach § 54 LWG NRW lediglich die Aufgabe haben, Abwasserbehandlungsanlagen (insbesondere Kläranlagen) zu betreiben. Der Landtag hat diese Änderung gegen den erheblichen Widerstand der drei kommunalen Spitzenverbände beschlossen.

Az.: II/2 22-20 qu/ko

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