Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 49/2008 vom 17.12.2007

Neues Landeswassergesetz I

Der Landtag hat am 06.12.2007 das Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes (sog. Artikelgesetz) verabschiedet. Das Gesetz wird am 31.12.2007 in Kraft treten (Art. 4 des Artikelgesetzes). Der Gesetzestext ist als Vor-Abdruck im Intranet des StGB NRW abrufbar. Im Hinblick auf die Neuregelungen im Landeswassergesetz ist insbesondere auf Folgendes hinzuweisen:

1. Straßenseitengräben (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW n. F.)

In § 3 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW wird nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben (Straßenseitengräben) keine Gewässer sind. Damit hat der Landtag der Forderung des Städte- und Gemeindebundes entsprochen (vgl. Mitt. StGB NRW 2007 Nr. 704), dass Straßenseitengräben nicht dadurch zu Gewässer werden können, dass von anliegenden Grundstücken Wasser eingeleitet wird (vgl. LT.-Drs. 14/5589, Seite 46).

2. Neue Gewässerordnung

Die Gewässer werden in Nordrhein-Westfalen zukünftig in drei Kategorien eingeordnet: Gewässer 1. Ordnung, Gewässer 2. Ordnung und sonstige Gewässer. Zu den Gewässern 2. Ordnung, die in der Anlage 2 zu § 3 unter Buchstabe B aufgeführt sind, gehören: Agger, Ems (soweit sie nicht Gewässer 1. Ordnung), Emscher, Erft, Lenne, Lippe (soweit sie nicht Gewässer 1. Ordnung), Niers, Ruhr (soweit nicht Gewässer 1. Ordnung), Rur, Sieg (von der Quelle bis zur Landesgrenze), Weser (soweit nicht Gewässer 1. Ordnung), Wupper. Wegen dieser Neueinteilung der Gewässer werden zahlreiche Vorschriften an die neue Gewässerordnung angepasst (z.B. § 92 LWG NRW).

3. Abwasserbeseitigungspflicht (§ 53 LWG NRW n. F.)

Der Landtag hat eine Streichung des § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 LWG NRW (Überwachung von Kleinkläranlagen durch die Städte und Gemeinden) abgelehnt, so dass auch zukünftig die Überwachung der Kleinkläranlagen Bestandteil der Abwasserbeseitigungspflicht der Städte und Gemeinden ist.

§ 53 Abs. 1 a LWG NRW ist um einen neuen Satz 7 ergänzt worden, wonach das Abwasserbeseitigungskonzept grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten durch die zuständige Bezirksregierung zu prüfen ist. Wird es nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür die Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG NRW ordnungsgemäß erfüllt werden.

Außerdem ist durch den Landtag in § 53 Abs. 1 d LWG NRW folgende Neuregelung getroffen worden: „Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwassersysteme zulässig, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.“
Der neue § 53 Abs. 1 d LWG NRW fügt sich nicht in den Rechtsrahmen ein, der durch § 53 Abs. 4 LWG NRW und durch die Kommunalabwasser-Verordnung NRW bislang vorgegeben wurde. Nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 14/5589, Seite 47) ist mit § 53 Abs. 1 d LWG NRW beabsichtigt, dass bei unverhältnismäßig hohem Aufwand die Zulassung gemeinsamer Abwassersysteme im bebauten Gebieten möglich sein soll. Den Kommunen soll die Entscheidungsfreiheit ermöglicht werden, andere geeignete kostengünstigere gemeinsame Abwasserbeseitigungssysteme mit gleichem Umweltschutzniveau zulassen zu können, wenn die Einrichtung einer Kanalisation wegen übermäßiger Kosten oder eines geringen Nutzens für die Umwelt nicht gerechtfertigt ist. Aus der Gesetzesbegründung folgt, dass die Gemeinde die alleinige Entscheidungsgewalt hat und ein Rechtsanspruch des Grundstückseigentümers auf Zulassung gemeinsamer Abwasserbeseitigungssysteme nicht besteht.

4. Umlage von Kosten über die Abwassergebühr (§ 53 c LWG NRW n. F.)

Nach § 53 c Satz 2 LWG NRW gehören nunmehr zu den ansatzfähigen Kosten

- die Kosten der Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss
ihres Grundstückes an die öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage sowie
die Kosten der Unterrichtung und Beratung, die der Gemeinde durch die Pflicht entstehen,
Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung nach § 61 a LWG
NRW zu unterrichten und zu beraten.
- die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über
öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen sowie
- die Kosten zur Verbesserung der Vorflut für die Zwecke der getrennten
Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung.

5. Private Abwasseranlagen (§ 61 a LWG NRW n. F.)

Mit dem Artikelgesetz wurde § 45 Landesbauordnung aufgehoben (Art. 2 des Artikelgesetzes / Änderung der Landesbauordnung). Sämtliche Regelungen zu privaten Abwasseranlagen und zur Dichtheitsprüfung von privaten Abwasseranlagen sind nunmehr in dem neuen § 61 a LWG NRW geregelt worden. Im Gegensatz zu § 45 Landesbauordnung NRW haben sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben: Die gesetzliche Frist (31.12.2005) für Dichtheitsprüfungen von privaten Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten, die industrielles oder gewerbliches Abwasser ableiten (vor dem 01.01.1990 errichtet) oder häusliches Abwasser ableiten (vor dem 01.01.1965 errichtet)
ist weggefallen. Die Gemeinden werden allerdings nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW verpflichtet (im Gesetzestext heißt es: „muss“) durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung der Dichtheitsprüfung festzulegen. Nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 LWG NRW soll die Gemeinde außerdem eine kürzere Frist zur Durchführung der Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen als den 31.12.2005 festlegen, wenn

- Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem
Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1 a LWG NRW oder in einem gesonderten
Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
- wenn die Gemeinde für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der
Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft.

Zusätzlich ist die Gemeinde nach § 61 a Abs. 5 Satz 4 LWG NRW n. F. verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Ansonsten regelt § 61 a Abs. 3 LWG NRW, dass private Abwasserleitungen zum Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser vom Grundstückseigentümer nach deren Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind. Eine solche Dichtheitsprüfung ist auch bei einer Änderung von bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW durchzuführen, ansonsten spätestens bis zum 31.12.2015. Nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW wird die oberste Wasserbehörde (Umweltministerium NRW) ermächtigt, die Anforderungen an die Sachkunde durch Verwaltungsvorschrift festzulegen. Die Gemeinde kann bis zum Erlass der Verwaltungs-vorschrift durch Satzung Anforderungen an die Sachkunde festlegen. Die Nicht-Durch-führung einer Dichtheitsprüfung kann jetzt mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 161 Nr. 14 a LWG NRW)

Az.: II/2 22-20 qu/ko

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