Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 766/2002 vom 05.12.2002

Neues AAV-Gesetz und Abfallgebühr 2003

Der Landtag NRW wird voraussichtlich Ende November 2002 das neue Gesetz über den Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten (AAV-Gesetz) verabschieden (Landtags-Drucksache 13/3054 – Neudruck -). Vor diesem Hintergrund wird den Städten und Gemeinden empfohlen, in die Abfallgebührenkalkulation 2003 einen Geldbetrag von 0,3 Cent pro Einwohner/Jahr für das Jahr 2002 und einen Geldbetrag von 0,3 Cent pro Einwohner/Jahr für das Jahr 2003 einzukalkulieren. Diese Einkalkulation der 0,6 Cent pro Einwohner/Jahr ist in § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5 LAbfG NRW ausdrücklich als gebührenfähige Kostenposition vorgesehen. Dort ist geregelt, daß zu den ansatzfähigen Kosten auch Zahlungen an den AAV Nordrhein-Westfalen im Zusammenhang mit dessen gesetzlichen Aufgaben gehören. Zwar werden nach dem neuen AAV-Gesetz die kreisfreien Städte und Landkreise die 0,3 Cent pro Einwohner/Jahr an den AAV bezahlen. Diese Zahlungen werden die Landkreise voraussichtlich jedoch im Rahmen der von ihnen erhobenen Abfallgebühr von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden refinanzieren. Soweit eine Einstellung in die Abfallgebührenkalkualtion 2003 nicht mehr möglich ist, kann wohl auch eine Refinanzierung als Kostenunterdeckung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW erfolgen, zumal das neue AAV-Gesetz im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW noch nicht verkündet und in Kraft getreten ist.

Zum neuen AAV-Gesetz ist als Hintergrund-Information auf folgendes hinzuweisen:

Der Verband zur Sanierung und Aufbereitung von Altlasten (AAV) mit Sitz in Hattingen ist 1988 als Körperschaft des öffentlichen Rechts gegründet worden. Der AAV hatte insbesondere die Aufgabe der Sanierung bestimmter Altlasten. Maximal 80 % der Kosten für Altlastensanierungen wurden übernommen, wenn der Verursacher nicht festgestellt oder nicht mehr herangezogen werden konnte (z.B. Konkurs einer GmbH). Der AAV hat seit 1988 vor allem auf dem Gebiet der Altlastensanierung hervorragende Fachkenntnisse erworben. Er organisiert und finanziert Altlastensanierungen. Außerdem ist er kompetenter Ansprech- und Beratungspartner für die Städte und Gemeinden, wenn qualifizierte Altlastengutachter z.B. im Bauleitplanverfahren von einer Stadt oder Gemeinde gesucht werden. Der AAV überprüft auch Sanierungskonzepte von Städten und Gemeinden mit der Zielrichtung, ob eine Sanierung auch unter kostengünstigeren Eckpunkten abgewickelt werden kann.

Der AAV ist für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden von unverzichtbarem Vorteil. Schließlich werden durch den AAV Altlastensanierungsprojekte finanziert, die regelmäßig die Finanzkraft der Kreise überfordern, die davon betroffen sind. Die Kreise sind als untere Bodenschutzbehörden für die Altlastensanierung zuständig. Teilweise fallen Sanierungskosten in Höhe von 5 bis 10 Mio. Euro an, die ansonsten aus allgemeinen Haushaltsmitteln und damit wiederum über die Kreisumlage von den kreisangehörigen Städten und Gemeinden aufgebracht werden müßten. Durch den Fortbestand des AAV werden damit die allgemeinen kommunalen Haushalte der kreisangehörigen Städte und Gemeinden geschont.

In der Vergangenheit wurde der AAV fast ausschließlich über Lizenzentgelte finanziert, die auf der Grundlage der §§ 10 ff. LAbfG NRW durch das Landesumweltamt erhoben wurden. Lizenzentgeltpflichtige waren insbesondere private Entsorgungsunternehmen, produzierende Unternehmen mit eigenen Entsorgungsanlagen und Kommunen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Lizenzentgeltpflicht auf der Grundlage der §§ 10 ff. LAbfG NRW als verfassungswidrig angesehen hatte und mit Vorlagebeschluß vom 18.01.1996 das Bundesverfassungsgericht um Entscheidung angerufen hatte, entschied das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 29. März 2000 (Az.: 2 BVL 3/96), daß die Lizenzentgelt-Finanzierung auf der Grundlage des §10 LAbfG NRW mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig sei.

Vor diesem Hintergrund war der Finanzierung des AAV die Grundlage entzogen, so daß die Notwendigkeit bestand, ein neues Finanzierungskonzept aufzulegen. Die Landesregierung hatte in den vergangenen Jahren versucht, in Gesprächen mit der Industrie und der privaten Entsorgungswirtschaft eine freiwillige Finanzierung des AAV sicherzustellen und damit den Fortbestand des AAV zu gewährleisten. Nach langen und zähen Verhandlungen ist nunmehr der Weg über eine sog. freiwillige Finanzierungsvereinbarung gefunden worden, die nunmehr mit dem neuen AAV-Gesetz umgesetzt werden soll. Die Industrie und private Entsorgungswirtschaft war allerdings nur bereit, freiwillig Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, wenn auch die Kommunen zur Gesamtfinanzierung des AAV beitragen. Dieses ist durch die kommunalen Spitzenverbände in NRW mit 0,03 Cent pro Einwohner und Jahr zugesagt worden, wobei die 0,03 Cent gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 5 LAbfG NRW über die Abfallgebühren finanziert werden können, so daß allgemeine Haushaltsmittel nicht in Anspruch genommen werden müssen.

Zwischenzeitlich ist die freiwillige Finanzierungsvereinbarung (Kooperationsvereinbarung) zwischen der Landesregierung und den beteiligten Wirtschaftskreisen unterzeichnet worden. Die freiwillige Finanzierungsvereinbarung mit der Beitrittserklärung der kommunalen Spitzenverbände in NRW wird im Ministerialblatt 2002, S. 1190 ff., veröffentlicht werden. Gleichzeitig wird das neue AAV-Gesetz verabschiedet und verkündet werden.

Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in NRW hat stets ihr nachdrückliches Interesse am Fortbestand des AAV gegenüber der Landesregierung zum Ausdruck gebracht und zuletzt mit Schreiben vom 05.08.2002 ihre Forderungen zum AAV-Gesetz formuliert. Diese Forderungen sind berücksichtigt worden. So ist in § 20 Abs. 3 des neuen AAV-Gesetzes vorgesehen, daß die kreisfreien Städte und Landkreise 0,03 Euro pro Einwohner an den AAV als Mitglied zahlen. Diese Zahlungsmodalität ist gewählt worden, um für den AAV den Kreis der kommunalen Beitragspflichtigen mit 23 kreisfreien Städten und 31 Landkreisen ( = 54) anstelle von 427 Beitragspflichtigen überschaubar zu halten. In den Gremien des AAV können gleichwohl alle kommunalen Spitzenverbände Vertreter entsenden. Weiterhin ist entsprechend der Forderung der kommunalen Spitzenverbände in § 20 Abs. 3 des neuen AAV-Gesetzes aufgenommen worden, daß die Beitragspflicht der Kommunen erst dann einsetzt, wenn die Vertragspartner der Kooperationsvereinbarung ihren Zahlungsverpflichtungen mindestens in der Höhe von 90 % nachgekommen sind. Die Beitragspflicht entfällt deshalb, wenn für den jeweiligen Abrechnungszeitraum die Beiträge oder die zweckgebundenen Mittel weniger als 90 % des in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Betrags erreichen, die Kooperationsvereinbarung gekündigt wird oder aus sonstigen Gründen endet.

Zukünftig werden nach Verabschiedung des neuen AAV-Gesetzes nunmehr 4.090.335 Euro von der Industrie, 4.601.627 Euro vom Land und 511.000 Euro von den Kommunen, also insgesamt 9.202962 Euro pro Jahr für den AAV zur Verfügung gestellt. In diesem Umfang können mithin allgemeine Haushaltsmittel der Kommunen bei der Altlastensanierung geschont werden.

Az.: II/2 40-08 qu/g

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