Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 315/2019 vom 25.06.2019

Neue Förderrichtlinien Denkmalpflege

Zum 1. Juli 2019 treten in Nordrhein-Westfalen die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Denkmalschutz und Denkmalpflege (Förderrichtlinien Denkmalpflege)“ vom 16. Mai 2019 in Kraft. Sie können unter diesem Link heruntergeladen werden.

Bis zum 31. Dezember 2018 galten in Nordrhein-Westfalen zwei getrennte Förderrichtlinien. Die „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Erhaltung und Pflege von Denkmälern“ (Förderrichtlinien Denkmalpflege) und die „Förderrichtlinie Bodendenkmalpflege“ sind nun in einer Förderrichtlinie zusammengefasst.

Die neuen Förderrichtlinien umfassen drei Programmteile:

  1. Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Förderung von Denkmalpflegemaßnahmen,
  2. die Förderung von denkmalpflegerischen Einzelprojekten zum Erhalt und zur Pflege von Baudenkmälern und
  3. die Förderung des Erhalts und der Pflege von Bodendenkmälern.

Bei den Pauschalzuweisungen gibt es folgende Neuerungen:

Pauschalzuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände gab es auch bereits in der Vergangenheit. Mit den neuen Förderrichtlinien richtet sich die Gewährung von Pauschalmitteln an Gemeinden und Gemeindeverbände nach:

  • dem Umfang der denkmalpflegerischen Maßnahmen in der Gemeinde und in dem Gemeindeverband
  • zudem erstmals nach der Größe des Denkmalbestandes sowie
  • erstmals nach der jeweiligen haushälterischen Situation der einzelnen Kommune.

Der insgesamt gewährte Fördersatz kann bis zu 80 % betragen. Damit stärkt die Landesregierung die Förderung von Denkmalpflegemaßnahmen Dritter in Städten und Gemeinden, die sich in der Haushaltssicherung oder in der Haushaltssanierung befinden.

Nach der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Förderrichtlinie gab es ein ausdrückliches Verbot, aus den Pauschalmitteln Zuschüsse für Denkmäler im Eigentum von Kirchen oder Religionsgemeinschaften zu gewähren. Die neuen Förderrichtlinien enthalten keine derartigen Vorgaben. Die Weiterleitung der Mittel obliegt den Gemeinden.

Erstmals können auch zweckgebundene Geldspenden als Komplementärmittel eingesetzt werden, soweit ein kommunaler Eigenanteil von 10 % verbleibt. Damit wird das vielfältige Engagement zur Erhaltung von Denkmälern in der Bürgerschaft gestärkt.

Bei der Förderung von denkmalpflegerischen Einzelprojekten zum Erhalt und zur Pflege von Baudenkmälern gibt es folgende Neuerungen:

  • Die Höhe der Zuwendungen beträgt für Gemeinden und Gemeindeverbände, Kirchen oder Religionsgemeinschaften bis zu 30 % und für Private bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Mit der Erhöhung von Zuwendungen für Private will die Landesregierung dem hohen Anteil von in privater Hand befindlichen Denkmälern und deren Erhaltung und Pflege Rechnung tragen.
  • Die Erforschung und Präsentation von Baudenkmälern wird erstmals förderfähig. Dies erlaubt es zum einen, ehrenamtlich Tätige bei ihrer Arbeit zu unterstützen und Denkmäler zum Beispiel durch Erläuterungstafeln zu präsentieren und erlebbar zu machen. Weiter ist es nun möglich, die Erstellung von Gutachten zu schwierigen denkmalpflegerischen Einzelfragen zu fördern.
  • Das ehrenamtliche Engagement wird gestärkt. Der durch den Fördernehmer zu erbringende Eigenanteil kann auch durch Eigenleistung erbracht werden. Der hierzu angesetzte Stundensatz wurde von 10 Euro auf 15 Euro angehoben. Darüber hinaus wird die Möglichkeit eröffnet, auch freiwillige Architektenleistungen nach HOAI als Eigenanteil anzuerkennen.

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bauen und Gleichstellung (MHKBG) hat begleitend zu den neuen Förderrichtlinien eine Broschüre erstellt, die Sie auf der Homepage des MHKBG herunterladen können.

Az.: 20.7.1-001/001 we

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