Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 411/2019 vom 01.08.2019

Neue Förderrichtlinie "städtische Logistik"

Im Rahmen einer neuen Förderrichtlinie werden Kommunen bei der Erstellung von Logistikkonzepten sowie Einzelvorhaben wie anbieterübergreifenden Mikrodepots und Ladezonen unterstützt.

Was wird gefördert?

Förderfähig im Rahmen der neuen Förderrichtlinie sind Maßnahmen, die im Bereich der städtischen Logistik geplant sind. Förderziel ist es, die durch städtische Lieferverkehre verursachten Luftschadstoffemissionen (NOx), Treibhausgasemissionen (CO2), Feinstaubemissionen (PM) und Lärmemissionen in Kommunen zu reduzieren und den Verkehrsfluss zu verbessern. Folgende Maßnahmen und Ausgaben werden dabei als förderfähig angesehen:

Erstellung städtischer Logistikkonzepte:

Ausgaben für die Beauftragung externer Expertinnen und Experten und die Erhebung notwendiger Grunddaten

Erstellung von Machbarkeitsstudien zu konkreten Einzelvorhaben im Bereich der städtischen Logistik:

Ausgaben für die Beauftragung externer Expertinnen und Experten

Umsetzung konkreter Einzelvorhaben im Bereich der städtischen Logistik:

Ausgaben für die Errichtung lokaler anbieterübergreifender Mikro-Depots, konkret:

1.) Ausgaben für den Ankauf geeigneter Behältnisse wie Container

  • Ausgaben für erforderliche Umbaumaßnahmen von Gebäuden und Herrichtungen von logistisch notwendigen Flächen außerhalb des öffentlichen Straßenraums und – bei Erfüllung bestimmter in der Förderrichtlinie ausgeführter Voraussetzungen – auf kommunalen Straßen und Landesstraßen
  • Ausgaben für erforderliche Sanitäranlagen und Sicherheitsausstattungen, wie Absperrvorrichtungen
  • Ausgaben für die Errichtung anbieterübergreifender Ladezonen außerhalb des öffentlichen Straßenraums, konkret:

2.) Ausgaben für erforderliche Baumaßnahmen, wie die Aufstellung von Pollern oder die Einlassung von LED-Lichtern

3.) Ausgaben für die Durchführung einer Evaluierung der geförderten Einzelvorhaben, konkret:

  • Ausgaben für die Beauftragung externer Expertinnen und Experten

Wie hoch ist die Förderung?

Der Fördersatz beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Eine Erhöhung auf bis zu 80 Prozent kann gewährt werden, wenn es sich bei der Antragstellerin um eine Kommune mit geringer Finanzkraft handelt.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind deutsche Städte und Gemeinden und – im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen – Landkreise (einzeln oder im Verbund). Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen; dies gilt auch für Unternehmen der Kommunen.

Fristen

Förderanträge können ab dem 26.07.2019 gestellt werden und müssen bis spätestens zum 31.12.2019 rechtsverbindlich unterschrieben bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein. Die eingehenden Anträge werden in Tranchen bearbeitet:

Antragseinreichung bis zum 31.08.2019 (Tranche 1)
Antragseinreichung bis zum 31.10.2019 (Tranche 2)
Antragseinreichung bis zum 31.12.2019 (Tranche 3)

Weitere Informationen/Ansprechpartner

Die Förderrichtlinie findet sich auf der Website der Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleitungen (BAV) unter www.bav.bund.de. Die Ansprechpartner für die Förderrichtlinie Städtische Logistik sind erreichbar unter 04941/602-776 sowie staedtische-logistik@bav.bund.de.

Az.: 33.1.6-001/001

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