Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 156/1999 vom 05.03.1999

Neue Entgeltkommission Jugendhilfe in NRW

Im April 1998 hat der Deutsche Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung des SGB VIII verabschiedet, mit der ein neuer Abschnitt "Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung" in das Kinder- und Jugendhilfegesetz eingefügt worden ist. Durch diese gesetzlichen Regelungen finden die seit Jahren in Nordrhein-Westfalen laufenden Bemühungen, die bisher pflegesatzfinanzierten Einrichtungen der Jugendhilfe auf ein neues Finanzierungssystem umzustellen, eine Rechtsgrundlage.

Zur Umsetzung dieser bundesgesetzlichen Bestimmungen ist in Nordrhein-Westfalen eine landeszentrale Entgeltkommission Jugendhilfe gegründet worden. Sie trat am 28. Januar 1999 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen. Die Kommission hat zwei Geschäftsstellen, und zwar beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster und beim Landschaftsverband Rheinland in Köln; bei der letztgenannten liegt in den beiden nächsten Jahren die Federführung. Die Entgeltkommission faßte folgende Beschlüsse:

Fortschreibung bestehender Pflegesätze/Leistungsentgelte

Für die Einrichtungen der Erziehungshilfe, die eine pauschale Fortschreibung der am 31.12.1998 gültigen Pflegesätze/Leistungsentgelte beantragt haben, beträgt der Fortschreibungssatz für 1999 = 1,5 %, wobei die Fortschreibung prospektiv zum 1.2.1999 vollzogen wird und die Steigerungsrate umgerechnet auf 11 Monate = 1,64 % beträgt. Neue Verhandlungen werden im Jahre 1999 nur dann aufgenommen, wenn der diesjährige Tarifabschluß im öffentlichen Dienst (BAT) unter 1,45 % oder über 1,95 % liegen sollte. Dies entspricht im übrigen der getroffenen Vereinbarung für Heime im Leistungsbereich des BSHG.

Von den zuständigen Geschäftsstellen werden die entsprechenden Bescheide in der nächsten Zeit ausgestellt werden.

Im Vorgriff auf den noch abzuschließenden Rahmenvertrag II empfiehlt die Entgeltkommission, auch die Leistungsentgelte für Hilfen im Sinne der §§ 13 Abs. 3, 19, 21 und 32 SGB VIII analog der vorgenannten Regelung fortzuschreiben.

Umstellung auf das neue Verfahren

Auf das gemäß Rahmenvertrag vorgesehene neue Verfahren lt. SGB VIII mit differenzierten Leistungsentgelten auf der Grundlage von konkreten Leistungs- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen ist lt. Beschlußlage in der Entgeltkommission im Regelfall bis zum 30. September 1999 umzustellen; im Ausnahmefall kann diese Frist bis zum 31.12.1999 verlängert werden. Die Anträge auf Festsetzung neuer Entgelte mit den vorgenannten Vereinbarungsentwürfen müssen spätestens 6 Wochen vor dem Umstellungszeitpunkt bei der zuständigen Geschäftsstelle sowie dem örtlichen und dem hauptbelegenden Jugendamt vorliegen.

Die Geschäftsstellen haben berichtet, daß bis zum Sitzungszeitpunkt in Westfalen-Lippe 16 Anträge und im Rheinland 6 Anträge auf Festsetzung neuer, differenzierter Leistungsentgelte eingereicht wurden.

Als Orientierungspunkte bei der Neukalkulation differenzierter Leistungsentgelte sollte - analog den Fortschreibungswerten bei der pauschalen Fortschreibung - eine Personalkostensteigerung von 1,7 % sowie eine Sachkostensteigerung von 1 % herangezogen werden.

Verfahrensweise

Die Entgeltkommission empfiehlt dringend eine rechtzeitige Abstimmung zwischen den beteiligten Vereinbarungspartnern (den Einrichtungsträgern und dem betreffenden örtlichen sowie dem hauptbelegenden Jugendamt) über die Entwürfe der Leistungs- und der Qualitätsentwicklungsvereinbarungen. Dies wird einen zeitgerechten und möglichst unproblematischen Umstieg in die neuen Entgeltvereinbarungen wesentlich erleichtern.

Zusätzlich vereinbarte Leistungen sind nach dem neuen Verfahren über das Instrument der Fachleistungsstunden abzurechnen. Dazu gibt es nach dem Rahmenvertrag ein einheitliches Berechnungsverfahren. Die Vereinbarungen über die Fachleistungsstunden werden vor Ort individuell zwischen Heim- und Kostenträger getroffen.

Die Entgeltkommission hat im übrigen an die gemeinsame Erwartung sowohl der Einrichtungsträger wie der Kostenträger an das neue Entgeltrecht erinnert.

Mit der künftigen Differenzierung soll der individuell im Hilfeplanverfahren abgesprochenen Leistung eine adäquate, leistungsgerechte Vergütung gegenüberstehen, was zu einer größeren Kostengerechtigkeit, nicht jedoch zu einer allgemeinen Verteuerung von Leistungen führen soll.

Die Entgeltkommission appelliert deshalb an alle Beteiligten, das Ziel des neuen Entgeltsystems nicht zu gefährden und im gemeinsamen Gespräch zwischen Leistungsanbietern und Kostenträgern moderate Leistungsentgelte zu vereinbaren.

Az.: III/2 825-9

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