Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 773/2002 vom 05.12.2002

Musterverordnung zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie

Die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) hat Mitte Oktober 2002 den Entwurf einer Musterverordnung zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgelegt. Die Musterverordnung soll der bundesweit einheitlichen Umsetzung der Anhänge II und V der EU-Wasserrahmenrichtlinie dienen und die Grundlage für die bis Ende 2003 zu erlassenden 16 Landesverordnungen bilden. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie ist am 22. 12. 2000 in Kraft getreten. Die rechtliche Umsetzung, die durch Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), der Landeswassergesetze und durch den Erlass von Verordnungen erfolgt, muss bis Ende des Jahres 2003 abgeschlossen sein. Auf der Ebene des Bundes wurde die EU-Wasserrahmenrichtlinie bereits durch das 7. Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) umgesetzt (BGBl. I 2002, Seite 1914). Der Bund hat für den Bereich des Wasserhaushalts die Rahmengesetzgebungskompetenz, so dass durch die Änderungen im WHG die wesentlichen Aspekte der Richtlinie umgesetzt und Regelungsaufträge an die Länder verteilt wurden. Die Details der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind nunmehr vorrangig durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen. In Nordrhein-Westfalen muss deshalb unter anderem das Landeswassergesetz NRW geändert werden.

Die inhaltlichen Vorgaben der EU-Wasserrahmenrichtlinie in ihren Anhängen II und V, insbesondere zur Bestandsaufnahme, Bewertung, Überwachung und Darstellung des Zustands der Gewässer sollen nunmehr in Form von Landesverordnungen umgesetzt. Hierzu soll die Muster-Verordnung gewissermaßen als "Vorstück" dienen. Die Anhänge II und V der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind im Wesentlichen wortgleich übernommen worden. An einigen Stellen waren die Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie konkretisierungsbedürftig. Dieses gilt insbesondere für die Festlegung von Umweltqualitätsnormen in Anhang 3 B Nr. 2 der Musterverordnung. Die von der LAWA erarbeitete Musterverordnung soll der bundesweit einheitlichen Umsetzung der Anhänge II und V der WRRL in allen Bundesländern dienen und Grundlage für die bis Ende 2003 zu erlassenden 16 Landesverordnungen sein. Der Entwurf der Musterverordnung ist unter folgender E-Mail-Adresse abrufbar:

lawa@mu.niedersachsen.de.

Um bereits im Vorfeld der Verordnungsgebungsverfahren in den Bundesländern Probleme und Fragestellungen erkennen und ausräumen zu können, hat die LAWA eine bundesweite Anhörung beschlossen. Die Musterverordnung soll auf der Grundlage dieser Anhörung überarbeitet werden. Die Geschäftsstelle wird über die weiteren Beratungen hinsichtlich der Musterverordnung der LAWA berichten.

Az.: II/2 qu/g

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