Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 901/2004 vom 19.11.2004

Muster-Regelung für Brauchtumsfeuer

Die Geschäftsstelle des StGB NRW hat folgende Muster-Regelung für sog. Brauchtumsfeuer erstellt, die in eine ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt/Gemeinde aufgenommen werden kann:

㤠X Brauchtumsfeuer

(1) Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzu-zeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauch-tumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft veranker-te Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstal-tung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer.

(2) Die Anzeige des Brauchtumsfeuers muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durch-führen möchte(n),
2. Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt(en),
3. Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll,
4. Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsan-lagen
5. Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials,
6. getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Handy für Notruf).

(3) Im Rahmen sog. Brauchtumsfeuer dürfen nur unbehandeltes Holz, Baum- und Strauch-schnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden. Das Verbrennen von beschichte-tem/ behandeltem Holz (hierunter fallen auch behandelte Paletten, Schalbretter, usw.) und sonstigen Abfällen (z.B. Altreifen) ist verboten. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhal-tung des Feuers genutzt werden. Die Feuerstelle darf nicht lange Zeit vor dem Anzünden aufgeschichtet werden, damit Tiere hierin keinen Unterschlupf suchen können und dadurch vor dem Verbrennen geschützt werden.

(4) Das Brauchtumsfeuer muss ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, beaufsichtigt werden. Diese Personen dürfen den Verbrennungsplatz erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht ange-zündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu lö-schen.

(5) Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:

1. mindestens 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,
2. 25 m von sonstigen baulichen Anlagen
3. 50 m Abstand von öffentlichen Verkehrsflächen,
4. 10 m Abstand von befestigten Wirtschaftswegen.

Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von einem 4 km Radius um einen Flughafen-bezugspunkt sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von Landeplätzen und Segelflug-geländen verbrannt, so ist zu beachten, dass das Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf.

Anmerkungen zur Muster-Regelung: Bis zum 1.5.2003 war das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen in NRW durch die Pflanzen-Abfall-Verordnung geregelt. Diese Pflanzen-Abfall-Verordnung wurde zum 1.5.2003 aufgehoben (GVBl. NRW 2003, S. 71), weil sie vor allem in ihren Regelungsmaßgaben mit den Vorgaben des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht mehr im Einklang gestanden hatte. Grundsätzlich stellt das Verbrennen von pflanzli-chen Abfällen eine Beseitigung von Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen dar und bedarf deshalb nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG der Genehmigung (so: VG Minden mit Ur-teil vom 8.3.2004 - Az:: 11 K 7422/03, Mitt. Mai 2004 Nr. 365). Eine solchen Genehmigung bedarf es auch deshalb, weil mit der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung zum 1.5.2003 eine landesrechtliche Regelung im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG nicht mehr besteht. Mit der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung ist nämlich die landes-rechtliche Rechtsgrundlage im Sinne des § 27 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG weggefallen, die eine Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Entsorgungsanlagen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG allgemein zugelassen hat. Dieses hat zur Folge, dass ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf einem privaten Grundstück, eine Beseitigung von Abfällen im Sin-ne des § 3 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG i.V.m. dem Anhang II A D 10 zum KrW-/AbfG darstellt. Deshalb ist für das schlichte Verbrennen der pflanzlichen Abfälle als Vorgang der Abfallbe-seitigung eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG erforderlich (so: VG Minden mit Urteil vom 8.3.2004 - Az:: 11 K 7422/03, Mitt. Mai 2004 Nr. 365). Für die Ertei-lung einer solchen Genehmigung ist zurzeit noch der Landkreis nach Nr. 30.1.14 der Ver-ordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschut-zes in NRW (ZustVOtU NRW) zuständig. Es ist vorgesehen, in einer geänderten ZustVOtU NRW den Städten und Gemeinden die Zuständigkeit für die Erteilung von Ausnahmege-nehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG einzuräumen, damit jeweils ortsangepasste Re-gelungen gefunden werden können. Diese beabsichtigte Änderung der ZustVOtU NRW ist aber zurzeit noch nicht erfolgt, so dass gegenwärtig noch die Landkreise für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig sind. Dieses gilt z.B. für das Verbrennen von Schlagabraum, Strohschwaden, Heckenschnitt. Hierzu gibt das Merkblatt des Umweltmi-nisteriums NRW (Stand: April 2003) zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Ab-fallbeseitigungsanlagen eine umfassende Hilfestellung. Nach dem Merkblatt ist es auch möglich, das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Abfallbeseitigung durch Allgemeinverfügung (zurzeit des Kreises) zuzulassen. Eine solche Allgemeinverfügung ha-ben z.B. die Kreise Aachen und Düren herausgegeben.

Zu beachten ist, dass sog. Brauchtumsfeuer auch nach der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung auf der Grundlage des Merkblattes des Umweltministeriums NRW (Stand: April 2003) weiterhin zulässig sind. Brauchtumsfeuer werden hiernach nicht mit dem schlichten Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Vorgang der Beseitigung von Abfällen gleichge-setzt, weil Brauchtumsfeuer, wie z.B. Osterfeuer, der Brauchtumspflege dienen. Für diese Brauchtumsfeuer ist deshalb eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG nicht erforderlich, so dass die örtliche Ordnungsbehörde auf der Grundlage des § 7 LImSchG NRW tätig werden kann. § 7 LImSchG NRW ist zum 1.6.2004 geändert worden (GV NRW 2004, S. 229f.). § 7 LImSchG NRW regelt unter anderem das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Freien. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 LImSchG ist das Verbrennen von Gegenständen z.B. von pflanzlichen Abfällen bei Brauchtumsfeuern im Freien untersagt, soweit hierdurch die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit gefährdet oder erheblich belästigt werden kön-nen. Die Gemeinden können nunmehr nach § 7 Abs. 1 Satz 2 LImSchG NRW durch eine Re-gelung in einer ordnungsbehördlichen Verordnung die näheren Einzelheiten zum Abbren-nen von sog. Brauchtumsfeuern bestimmen. Dabei gehört zu diesen Einzelheiten nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LImSchG NRW insbesondere die Regelung einer Anzeigepflicht für die Durch-führung eines sog. Brauchtumsfeuers. Die in der Muster-Regelung enthaltene Definition des sog. Brauchtumsfeuers ist aus dem Beschluss des OVG NRW vom Beschluss vom 7.4.2004 (Az.: 21 B 727/04, NWVBl. 2004, S. 387f.) entnommen. Im Übrigen sind in die Mus-ter-Regelung u.a. die Empfehlungen aus dem Merkblatt des Umweltministeriums eingear-beitet worden.


Az.: II/2 32-00-18 qu/g

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