Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 699/2017 vom 28.11.2017

Moratorium der Mindestgrößenvorgaben für Förderschulen in Kraft

Am 14.09.2017 ist die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (GV. NRW. S. 756) in Kraft getreten. Durch die Änderungsverordnung ist das sogenannte Förderschulschließungsmoratorium aktiviert worden. Bis zum 31.07.2019 gelten nunmehr faktisch keine Mindestgrößenvorgaben für Förderschulen mehr, sodass es nicht mehr zu Schulschließungen wegen Unterschreitung dieser Vorgaben kommen kann.

Das Landesministerium für Schule und Bildung (MSB NRW) hat angekündigt,  die Mindestgrößenvorgaben für Förderschulen während der Dauer des Moratoriums einer generellen Überprüfung zu unterziehen. Die geänderte Mindestgrößenverordnung ist im Volltext im Internet unter folgender Adresse abrufbar: https://goo.gl/rspoif .

Az.: 42.1.8-001/002

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