Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 275/2019 vom 27.05.2019

Umweltverträglichkeitsprüfung in NRW modernisiert

Das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfungen im Land Nordrhein-Westfalen ist am 27.03.2019 in Kraft getreten (GV.NRW. 2019, Seite 193 ff.) Das Gesetz dient der Anpassung des Landesrechts an die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.04.2014 zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L124 vom 25.04.2014, Seite 1 ff.; UVP, Änderungsrichtlinie).

Mit dieser Änderungsrichtlinie wurden die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu den Voraussetzungen und zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung bei Projekten umfassend novelliert. Für die landesrechtliche Anpassung waren Aktualisierungen von Verfahrens- und Verweisregelungen im Landes-UVP-Gesetz (UVPG NRW) erforderlich.

Die durch die UVP-Änderungsrichtlinie ausgelösten Anpassungen wurden ganz überwiegend im Bundesrecht vorgenommen. So hat der Bund mit dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPModG) vom 20. Juli 2017 (BGBI. 1 S. 2808) die Vorgaben der Änderungsrichtlinie 2014/52/EU umgesetzt. Darüber hinaus wurden die Vorgaben der Änderungsrichtlinie im Baurecht durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) umgesetzt.

Europarechtlich bedingte Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) umfassten insbesondere die Erweiterung des Schutzgutkatalogs (Schutzgut Fläche), die Präzisierung des Begriffs der Umweltauswirkungen durch Einbezug des Klimawandels, die Erweiterung der Regelungen für die Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht (Bekanntgabe sowohl des positiven als auch des negativen Prüfungsergebnisses gegenüber der Öffentlichkeit sowie Fristenregelungen zur Durchführung der Vorprüfung), die Anpassung der Verfahrensregelungen zur UVP (vor allem zum UVP-Bericht) sowie die Einrichtung zentraler UVP-Internetportale zur Unterrichtung der Öffentlichkeit.

Aufgrund der dynamischen Verweisung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land NRW (UVPG NW) auf das UVPG des Bundes ergab sich kein unmittelbar materiell-rechtlicher Umsetzungsbedarf auf Landesebene. Der Schwerpunkt der Novellierung lag somit auf redaktionellen Anpassungen.

Der Bund hat das UVPModG gleichzeitig zum Anlass genommen, die Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung insgesamt zu vereinfachen und anwenderfreundlicher auszugestalten. Insbesondere wurden die Regelungen zur Feststellung der UVP-Pflicht für Neuvorhaben und Änderungsvorhaben einschließlich der Kumulationsvorschriften (§§ 5 bis 14 UVPG) und die Regelungen zur grenzüberschreitenden Beteiligung bei der Umweltprüfung (§§ 54 bis 64 UVPG) einer grundlegenden Überarbeitung unterzogen. Dafür wurde eine neue Gesetzesstruktur geschaffen, die auch mit einer veränderten Paragraphenfolge einhergeht. Aus diesem Grund mussten die im UVPG NW enthaltenen Verweise auf das UVPG des Bundes angepasst werden.

Des Weiteren ergaben sich Folgeänderungen aufgrund der Neufassung des Landesnatur-schutzgesetzes Nordrhein-Westfalens (LNatSchG). Die im UVPG NW enthaltenen Verweise auf das bis November 2016 geltende Landschaftsgesetz NW waren entsprechend anzupassen.

Schließlich wurde die Anlage 1 des UVPG NRW aufgrund veralteter Verweise und weggefallener Vorhabentypen bereinigt. Damit ergaben sich weitere Folgeänderungen für diejenigen Landesgesetze, die Verweise auf die Anlage 1 des UVPG NW enthalten. Dies betraf das Landesnaturschutzgesetz, das Landesforstgesetz, das Straßen- und Wegegesetz, das Seilbahngesetz, das Abgrabungsgesetz sowie die BauO NRW. Die darin enthaltenen Verweise waren veraltet und mussten an den neuen Gesetzeswortlaut des UVPG NW angepasst werden.

Az.: 23.0.7-003/001 gr

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