Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 885/2003 vom 12.11.2003

Mobilfunk und Ausnahmen sowie Befreiungen nach Bauplanungsrecht (§ 74 a BauO NRW)

Mit Schnellbrief Nr. 72/2003 vom 23. Juli 2003 hat die Geschäftsstelle die Mitgliedskommunen über den Wegfall der Baugenehmigungspflicht für kleine Mobilfunkstationen bis zu einer Antennenhöhe von 10 m informiert, ebenso über die neue Verfahrensvorschrift des § 74 a BauO NRW bei Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bauplanungsrecht. Zugleich wurden die Mitgliedskommunen über die ergänzenden „Hinweise und Informationen“ vom 06. Juni 2003 zur bestehenden Mobilfunkvereinbarung vom 05. Juli 2001 (Bundesebene) und über die „Mobilfunkvereinbarung für NRW“ vom Juli 2003 informiert.

Die Arbeitsgruppe „Bauaufsicht“, in der auch die drei kommunalen Spitzenverbände und leitende Mitarbeiter von kommunalen Bauaufsichtsbehörden vertreten sind, hat sich in ihrer Sitzung vom 09. Oktober 2003 konkret mit Einzelheiten des Verfahrens nach § 74 a BauO NRW befaßt (Ausnahmen und Befreiungen nach dem Bauplanungsrecht). Nach Ansicht der Arbeitsgruppenmitglieder genügt es, die Bauaufsichtsbehörden und die Mobilfunkfirmen als Antragsteller für planungsrechtliche Ausnahmen und Befreiungen darauf hinzuweisen, dass für Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB (§ 74 a BauO NRW) folgende Unterlagen nötig, aber auch genügend sind:

1. Katasterauszug (kein amtlicher Lageplan);

2.Vorlage der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.
Falls sich aus der Standortbescheinigung die Höhe der Mobilfunkanlage nicht ergibt, hat der Antragsteller Größenangaben zu der Mobilfunkstation zu machen, damit für die Bauaufsichtsbehörde klar ist, dass es sich um eine baugenehmigungsfreie Anlage handelt. Sonstige Pläne sind nicht erforderlich.

3. Begründung für den Standort (mit Abdeckungsplot; Wabendarstellung), damit für die Behörde klar wird, dass die Station an dieser Stelle nötig ist, um die Mobilfunkversorgung sicherzustellen.

Dies wurde den Mobilfunkfirmen mit Schreiben vom 30.10.2003 mitgeteilt.

Die Mitgliedskommunen wurden mit Schnellbrief vom 30.10.2003 (Nr. 117/2003) gebeten, in den Fällen, in denen nach Ansicht der Kommunen planungsrechtliche Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, nach den Empfehlungen der Arbeitsgruppe „Bauaufsicht“ vorzugehen.



Az.: II schw/g

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