Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 402/2003 vom 23.04.2003

Merkblatt zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle

Mit Schreiben vom 8.4.2003 (Az.: IV-4 - 890 - 23619 ) - eingegangen bei der Geschäftsstelle 14.4.2003 - hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen das "Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen" (Stand: April 2003) herausgegeben. Das Merkblatt ist eine Hilfestellung für die Städte und Gemeinden für die Zeit nach dem 1. Mai 2003, weil zum 1. Mai 2003 die Pflanzenabfallverordnung NRW aufgehoben wird (GV NRW 2003, S. 71, S. 74). Mit der Aufhebung der Pflanzenabfallverordnung NRW sind zukünftig bei der Entsorgung pflanzlicher Abfälle die allgemeinen abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Grundsätzlich ist das schlichte Verbrennen von pflanzlichen Abfällen als Beseitigung anzusehen. Deshalb ist hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG erforderlich. Um den Städten und Gemeinden eine Hilfestellung dafür zu geben, unter welchen Voraussetzungen eine Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb dafür zugelassener Anlagen genehmigt werden kann, hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW das o.g. Merkblatt herausgegeben. Das Merkblatt ist mit Schnellbrief des StGB NRW an die Städte- und Gemeinden verschickt worden und ist außerdem im Intranet des StGB unter dem Sichwort „Verbrennen pflanzlicher Abfälle“ abrufbar.

Darüber hinaus muss zurzeit folgendes beachtet werden:

Nach Nr. 30.1.14 der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) sind z.Zt. für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG im wesentlichen die Kreisordnungsbehörden zuständig. In dem Entwurf der Vierten Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung ist aber bereits vorgesehen, die in Nr. 30.1.14 getroffene Zuständigkeitsregelung dahin zu ergänzen, dass für Genehmigungen zum Verbrennen von Schlagabraum im Wald die untere Forstbehörde und zum Verbrennen aller anderen pflanzlichen Abfälle außerhalb zugelassener Anlagen die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig sind. Soweit es sich dabei um pflanzliche Abfälle handelt, die auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Grundstücken angefallen sind, soll zusätzlich das Benehmen mit dem Geschäftsführer der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer hergestellt werden.

Insgesamt können nunmehr ab dem 1. Mai 2003 die Städte und Gemeinden unter Zuhilfenahme des „Merkblattes zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle“ durch Ausnahmegenehmigung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG insbesondere Maßgaben zum Verbrennen pflanzlicher Abfälle und sog. Kleingartenabfälle festlegen. Hierzu wird auf Seite 5 des Merkblattes ausdrücklich ausgeführt, dass auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG in Einzelfällen (wie z.B. beim Buchenheckenschnitt in der Eifel) das Verbrennen dieser Abfälle auch in der Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW zugelassen werden kann.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Muster-Satzung über die Abfallentsorgung des StGB NRW (Stand: 17.9.2002) in § 6 Abs. 4 bislang auf § 6 der Pflanzen-Abfall-Verordnung NRW verwiesen hat. Soweit Städte und Gemeinden die Regelung in § 6 Abs. 4 der Muster-Satzung über die Abfallentsorgung (Stand: 17.9.2002) in ihre Abfallentsorgungssatzung vor Ort übernommen haben, ergeht die Empfehlung, § 6 Abs. 4 ersatzlos aus der Abfall-Entsorgungssatzung zu streichen. Auch aus der Muster-Satzung über die Abfallentsorgung des StGB NRW (Stand: 17.9.2002) wird § 6 Abs. 4 und die dazugehörige Fußnote 22 ersatzlos gestrichen. Insgesamt sind danach sämtliche Hinweise und Bezugnahmen in kommunalen Abfallentsorgungssatzungen auf die zum 1.Mai 2003 aufgehobene Pflanzenabfallverordnung ersatzlos zu streichen.

Durch die ersatzlose Streichung des Verweises auf die Pflanzenabfallverordnung wird der Anschluss- und Benutzungszwang für pflanzliche Abfälle als sog. „Abfall zur Verwertung“ nicht aufgehoben. Denn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG besteht für pflanzliche Abfälle, die in privaten Haushaltungen anfallen, grundsätzlich eine Abfallüberlassungspflicht, es sei denn es liegt der Ausnahmetatbestand vor, dass diese pflanzlichen Abfälle durch Eigenkompostierung verwertet werden (§§ 13 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KrW-/AbfG, § 9 Abs. 1 a Satz 3 und 4 LAbfG NRW). Diese Regelungssystematik findet sich auch in § 6 Abs. 1 und § 8 der Muster-Abfallentsorgungssatzung des StGB NRW wieder. So besteht nach § 8 der Muster-Abfallentsorgungssatzung des StGB NRW eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang an die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung für den Fall der Eigenkompostierung von pflanzlichen Abfällen. Für Abfallbesitzer/-erzeuger, die keine private Haushaltungen sind, gilt ohnehin kein Anschluß- und Benutzungszwang für pflanzliche Abfälle/Bio-Abfälle, zumal diese als Abfälle zur Verwertung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG i.V.m. § 15 Abs. 1 KrW-/AbfG nicht der Abfallüberlassungspflicht und damit nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang an die gemeindliche Abfallentsorgungseinrichtung unterliegen (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 2 der Muster-Abfall-Entsorgungssatzung des StGB NRW).

Darüber hinaus kann nunmehr zusätzlich ab dem 1. Mai 2003 mit einer Allgemeinverfügung auf der Grundlage des § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG z.B. das Verbrennen von Buchenheckenschnitt zugelassen werden. Es bedarf hierzu aber keiner ausdrücklichen Regelung in der Abfallentsorgungs-Satzung der jeweiligen Stadt/Gemeinde, weil mit der Allgemeinverfügung und auf der Grundlage ihres Regelungsinhaltes zugleich die Abfallüberlassungs-pflicht bzw. der Benutzungszwang im Hinblick auf die gemeindliche Abfallentsorgungseinrichtung als aufgehoben anzusehen ist (vgl. Paetow in: Kunig/Paetow/Versteyl, KrW-/AbfG, Kommentar, 2. Aufl. 2003, § 27 Rz. 54).

Das „Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle“ enthält außerdem auch zusätzliche Hinweise zu Brauchtumsfeuern. Brauchtumsfeuer wie z.B. Osterfeuer, Martinsfeuer, Johannisfeuer haben nach dem Merkblatt nicht das Verbrennen von Abfällen zum Ziel, sondern dienen der Brauchtumspflege. Zu beachten sind dabei die Bestimmungen des § 7 LImSchG, wonach das Verbrennen von Gegenständen im Freien untersagt ist, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch belästigt werden können. Ob eine erhebliche Belästigung zu erwarten ist, hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Zeit, dem Ort, der Dauer, der Häufigkeit und der Wetterlage sowie dem Zweck des Verbrennungsvorgangs ab. Eine erhebliche Belästigung kann sich z.B. dadurch ergeben, dass im Rahmen des Brauchtumsfeuers Abfälle wie z.B. behandelte Paletten, Schalbretter, Altreifen und ähnliches verbrannt wird, die nach dem Merkblatt zur Beseitigung pflanzlicher Abfälle im Rahmen sog. Brauchtumsfeuern nicht mit verbrannt werden dürfen, weil bei sog. Brauchtumsfeuern nur geeignete pflanzliche Rückstände wie z.B. unbehandeltes Holz, Baum- und Strauchschnitt sowie sonstige Pflanzenreste verbrannt werden dürfen. Es ist vorgesehen, bei der anstehenden Änderung des Landes-Imissionsschutzgesetzes eine Regelung aufzunehmen, die ausdrücklich klarstellt, dass das Abbrennen von Brauchtumsfeuern durch Ortsrecht geregelt werden kann.

Az.: II/2 31 - 02

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