Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 714/2000 vom 05.12.2000

Merkblatt des Landesumweltamtes NRW zum Bodenschutz

Das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen hat mit dem neuem LUA-Merkblatt Nr. 22 eine Arbeitshilfe zum Thema "Weitere Sachverhaltsermittlung bei Überschreitung von Prüfwerten nach der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) für die Wirkungspfade "Boden – Mensch" und "Boden -Nutzpflanze" herausgegeben.

Das Merkblatt soll bei der Gefährdungsabschätzung von Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen und altlastverdächtigen Flächen Anwendung finden. Soweit dabei Prüfwertüberschreitungen auftreten, hat die zuständige Behörde (Kreise, kreisfreie Städte als untere Bodenschutzbehörden) in der Regel eine weitergehende Sachverhaltsermittlung im Einzelfall vorzunehmen, die Grundlage für die abschließende Gefahrenbeurteilung ist.

Inhalte und Vorgehensweise bei der einzelfallbezogenen Prüfung werden im Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und in der BBodSchV nur kursorisch genannt. So sollen u.a. insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und Ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 BBodSchG). Dazu sind für die relevanten Wirkungspfade die maßgeblichen Expositionsbedingungen zu klären (Anhang 1 Nr. 1.2 BBodSchG) und es ist festzustellen, inwieweit sich aus räumlich begrenzten Schadstoffanreicherungen innerhalb der zu beurteilenden Fläche Gefahren ergeben (§ 3 Abs. 5 BBodSchV). Für die Wirkungspfade Boden - Mensch (Direktpfad) und Boden - Nutzpflanze sowie die pfadübergreifende Bewertung in Wohngärten sind in der Arbeitshilfe mögliche Elemente der weitergehenden Sachverhaltsermittlung nach Prüfwertüberschreitung umfassend und systematisch dargestellt und mit Entscheidungshilfen für eine sinnvolle Vorgehensweise in der Praxis versehen worden. Die im Anhang in Form eines Leitfaden enthaltene Zusammenfassung ermöglicht dabei eine schnelle Orientierung im konkreten Einzelfall.

Die Arbeitshilfe wird sowohl den zuständigen Bodenschutzbehörden (Kreise, kreisfreie Städte) als auch den auf diesem Gebiet tätigen Sachverständigen und Untersuchungsstellen empfohlen. Sie ist zu beziehen beim Landesumweltamt NRW, Postfach 102363, 45023 Essen.

Az.: II/2 50- 10

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