Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 661/2008 vom 08.10.2008

Mehrwertsteuerprivileg der Post wird aufgehoben

Die Deutsche Post AG wird ihr Mehrwertsteuerprivileg ab 2010 verlieren. Das Bundeskabinett stimmte jüngst in Berlin dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes zu. Mit der geplanten Gesetzesänderung wird die Möglichkeit der Umsatzsteuerbefreiung nun auf alle anderen Anbieter ausgeweitet, die vergleichbare Leistungen anbieten.

Ab dem 01.01.2010 sollen daher alle Unternehmen, die flächendeckend bestimmte Postdienstleistungen anbieten, von einer Umsatzsteuerbefreiung profitieren. Damit trägt die Bundesregierung der zunehmenden Liberalisierung auf dem Postmarkt Rechnung und erfüllt gleichzeitig eine Forderung der EU-Kommission, die Umsatzsteuerbefreiung für Postdienstleistungen zu ändern. Die alternative Option der Streichung des Umsatzsteuerprivilegs der DP AG wurde damit verworfen.

Die Umsatzsteuerbefreiung wird an Bedingungen geknüpft: Die Unternehmen müssen Post-Universaldienstleistungen flächendeckend in ganz Deutschland anbieten. Briefe und Pakete müssen von den Unternehmen, die in den Genuss der Umsatzsteuerbefreiung kommen wollen, nicht nur in Großstädten, sondern auch in abgelegenen Dörfern oder auf kleinen Nordseeinseln zustellen.

Das Bundeszentralamt für Steuern wird auf Antrag prüfen, ob ein Unternehmer die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt. Die Preise für die umsatzsteuerbefreiten Produkte und Dienstleistungen müssen von der Bundesnetzagentur genehmigt werden. Im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung werden einige Postdienste umsatzsteuerpflichtig - das Gros der Produkte und Dienstleistungen bleibt jedoch von der Umsatzsteuer befreit.

Folgende Postdienstleistungen sollen - weiterhin - umsatzsteuerfrei angeboten werden:
• die Beförderung von Briefsendungen bis 2.000 Gramm
• die Beförderung von adressierten Paketen bis 10 Kilogramm
• die Beförderung von adressierten Büchern, Katalogen, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils bis zu 2 Kilogramm
• Einschreib- und Wertsendungen.

Nicht mehr umsatzsteuerfrei sind:
• Paketsendungen mit einem Gewicht von mehr als 10 Kilogramm bis zu 20 Kilogramm
• Adressierte Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften mit einem Gewicht von jeweils mehr als 2 Kilogramm
• Expresszustelllungen
• Nachnahmesendungen
• Leistungen, die individuell vereinbart werden
• Leistungen, die zu Sonderkonditionen erbracht werden.

Az.: III 460-00

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