Mitteilungen - Digitalisierung

StGB NRW-Mitteilung 43/2020 vom 14.01.2020

Zulässigkeit kommunaler Auftritte in sozialen Netzwerken

Nachdem der Datenschutzbeauftragte des Landes Baden-Württemberg angekündigt hatte, aus rechtlichen Bedenken seinen Twitter-Account zu löschen und Behörden aufgefordert hatte, es ihm gleichzutun, haben sich zahlreiche Medienberichte mit der Frage befasst, ob nun auch sämtliche Behörden und Kommunen den Rückzug aus sozialen Netzwerken antreten müssen.

Hintergrund ist das so genannte Facebook-Urteil des EuGH. Mit dessen Konsequenzen für die Medien- und Öffentlichkeitsarbeit in Kommunen hat sich die Geschäftsstelle zuletzt in der Mitteilung vom 20.9.2019 https://www.kommunen.nrw/informationen/mitteilungen/datenbank/detailansicht/dokument/urteil-des-bverwg-zu-facebook-fanpages.html befasst. Der EuGH ordnet darin nicht nur Facebook, sondern auch Seitenbetreibern (also bspw. dem Betreiber des kommunalen Facebook-Auftritts) eine Mitverantwortung für die Verarbeitung von Daten zu.

Die Geschäftsstelle nimmt die neuen Entwicklungen zum Anlass, das Gespräch mit der Datenschutzbeauftragten des Landes NRW zu suchen. Darin wird insbesondere zu erörtern sein, inwieweit die rechtliche Einschätzung des Datenschatzbeauftragten von Baden-Württemberg auch in NRW geteilt wird. In früheren Besprechungen und gemeinsamen Workshops hatte sich die LDI NRW in der Regel offen gezeigt für pragmatische Lösungen, die auch die Zwänge der Öffentlichkeitsarbeit berücksichtigten.

Die Bundesregierung hat nach einer ersten Prüfung darauf verwiesen, dass die rechtliche Lage nach wie vor ungeklärt ist und sieht deswegen keinen akuten Handlungsbedarf. Dieser Einschätzung schließt sich die Geschäftsstelle an. Unverändert gilt die Empfehlung, von einem Rückzug aus sozialen Netzwerken abzusehen, so lange es keine eindeutige und abschließende gerichtliche Klärung gibt. Social Media dient vielen Kommunen als wichtige Ergänzung, um der Informationspflicht nachkommen zu können, demokratische Teilhabe zu fördern und kommunales Handeln zu erklären.

Welche Konsequenzen das Facebook-Urteil nach sich ziehen wird, ist noch nicht absehbar. Der Fall, der vor dem EuGH verhandelt worden war, ist durch das BVG Leipzig ins deutsche Recht überführt worden und liegt mittlerweile wieder vor dem OVG Schleswig-Holstein. Hier gilt es abschließend zu klären, ob und inwieweit über Facebook-Fanpages erhobene Daten von Facebook tatsächlich rechtswidrig verarbeitet werden oder nicht. Auf Nachfrage der Geschäftsstelle konnte das OVG noch keinen Termin für den Verfahrensbeginn in Aussicht stellen.

Gemeinsam mit dem DStGB wird die Geschäftsstelle darauf hinwirken, die kommunalen Belange auch im direkten Gespräch mit Facebook vorzutragen und beim Konzern auf Nachbesserungen zu drängen, die einen datenschutzkonformen Betrieb sicherstellen. Schon 2019 war Facebook in Teilen auf die Vorgaben des EuGH eingegangen und hatte seine AGB mit einem Passus ergänzt, der auf die gemeinsame Verantwortung beim Betrieb von Facebook-Seiten eingeht (vgl. Mitteilung vom 20.9.2019).

Az.: 17.1.7-001/001

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