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StGB NRW-Mitteilung 777/2016 vom 09.11.2016

LG Tübingen zu Vollstreckung von Rundfunkgebühren durch Kommunen

Das Landgericht Tübingen hat sich in einem Beschluss vom 16.09.2016 (Az.: 5 T 232/16) mit der Vollstreckung von Rundfunkgebühren durch die Landesrundfunkanstalt SWR befasst. Das Gericht hat entschieden, dass einem Vollstreckungsersuchen des SWR gegen einen Privaten mehrere Voraussetzungen fehlen, und das Ersuchen vor dem Hintergrund als unzulässig eingestuft. Insbesondere wird festgestellt, dass dem SWR die materielle Behördeneigenschaft fehlt.

Dieser Umstand ist kommunalrelevant, da Städte und Gemeinden — teils im Wege der Amtshilfe — für die Landesrundfunkanstalten gegen Beitragsschuldner vollstrecken. Zum anderen hat das LG Tübingen — insoweit spezifisch für das Land Baden-Württemberg — festgestellt, dass der SWR die Zustellung der Bescheide an den Schuldner nicht beweisen kann. In Baden-Württemberg gilt die Zugangsvermutung der §§ 41, 43 VwVfG BW gemäß § 2 Abs. 1 VwVfG BW nicht für Tätigkeiten des SWR.
Gegen den Beschluss des Landgerichts ist die Rechtsbeschwerde zugelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob diese Entscheidung in einer möglichen nächsten Instanz Bestand hat.

Az.: 45.0.6 ha

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