Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 291/2018 vom 28.05.2018

LG Kiel zu Anforderungen an Rüge in Konzessionsverfahren

Das Landgericht (LG) Kiel hat sich in seinem Urteil vom 23. März 2018 (Az.: 14 HKO 166/17 Kart) mit dem erforderlichen inhaltlichen Konkretisierungsgrad der nach § 47 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) im Rahmen eines Strom- bzw. Gaskonzessionsverfahrens erhobenen Rügen auseinandergesetzt.

Rechtliche Grundlage der Rügeobliegenheit ist § 47 Abs. 2 EnWG, wonach die beteiligten Unternehmen die in den Sätzen 1 bis 3 aufgeführten Rechtsverletzungen jeweils innerhalb der vorgegebenen Fristen rügen müssen. Gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, können anschließend gemäß § 47 Abs. 5 EnWG nur innerhalb von 15 Tagen ab Zugang der Information darüber, dass der Rüge nicht abgeholfen wird, gerichtlich geltend gemacht werden.

Eine gerichtliche Überprüfung von Verfahrensfehlern findet demnach, wie auch das LG Kiel ausführt, nur statt, wenn die Verfahrensfehler fristgerecht gerügt wurden und im Falle der Nichtabhilfe rechtzeitig der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt wurde. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, stellt sich die Frage, welche Anforderungen an den inhaltlichen Konkretisierungsgrad der Rügen zu stellen sind. Das LG Kiel vertritt dabei die Auffassung, dass nur solche Rügen im weiteren Verfahren berücksichtigungsfähig seien, die sich auf bestimmte Verfahrensgesichtspunkte beziehen und zu diesen Punkten konkrete Beanstandungen erheben. Dagegen sollen lediglich allgemeine Ausführungen zu einer angeblich fehlenden Transparenz des Verfahrens oder auch pauschale Bezugnahmen auf vorangegangene Schreiben nicht genügen. Zur Begründung rekurriert das LG auf den Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit sowie der Präklusion: Durch die Rügen der beteiligten Unternehmen solle die Gemeinde in die Lage versetzt werden, einer erhobenen Beanstandung abzuhelfen, was jedoch nur bei einer konkreten Darlegung dessen, was fehlerhaft sei, möglich sei.

Az.: 28.7.1.-005/001 we

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