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StGB NRW-Mitteilung 493/2016 vom 11.07.2016

Laufbahnwechsel im feuerwehrtechnischen Dienst

Das NRW-Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) hat sich gegenüber dem NRW-Landtag mit Schreiben vom 27.06.2016 dahingehend geäußert, dass der feuerwehrtechnische Dienst auch nach dem neuen Dienstrechtsmodernisierungsgesetz weiterhin eine technische Laufbahn mit geregeltem Vorbereitungsdienst gemäß § 117 Abs. 4 Nr. 1 LBG NRW i. V. m. §§ 3, 9, 15 L VOFeu bzw. § 116 Abs. 4 Nr. 1 des neuen LBG NRW i. V. m. §§ 3, 9, 15 LVOFeu ist.  Das Ministerium hat sich ferner zu den nachfolgenden Fragen geäußert:

1. Wann und wie ist es Beamten der Feuerwehr möglich, nach Bestehen der Laufbahnprüfung am 1. August 2016 einen Laufbahnwechsel von A9mD nach A10gD zu vollziehen?  

2. Vor dem Hintergrund der Veränderung des Einstiegsamtes für den gehobenen Dienst der technischen Beamten: Werden Beamte der Feuerwehr, die derzeit noch mit A8mD besoldet sind, A10gD erreichen können?  

3. Wann wird die Laufbahnverordnung der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung der Dienstrechtsmodernisierung angepasst? 

Die auf Landesebene tätigen Feuerwehrverbände sowie die Spitzenorganisationen nach § 94 LBG NRW bzw. § 93 des neuen LBG NRW werden derzeit zur Überarbeitung der LVOFeu angehört, und ihnen wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 

Da die Anhörung der Verbände noch andauert, kann die Landesregierung zum jetzigen Zeitpunkt noch keine verbindlichen Angaben zu den künftigen Regelungen der LVOFeu machen.  

Derzeit sieht die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (L VOFeu) unter den Voraussetzungen des § 13 die Möglichkeit des Aufstiegs nach Prüfung von der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vor. Der oben genannte Aufstieg soll - soweit nach dem Stand der Anhörung absehbar - auch in der neuen Laufbahngruppenstruktur weiterhin möglich sein. Die Anpassung der LVOFeu soll noch in diesem Jahr erfolgen.

4. Welche Amtszulagen gibt es nach der neuen gesetzlichen Regelung im Einzelnen und welche fallen weg?

Im Einzelnen werden im feuerwehrtechnischen Dienst folgende Zulagen gezahlt:

  • Amtszulage: Jeweils bis zu 30 % der Stellen der Hauptbrandmeisterinnen bzw. der Hauptbrandmeister können für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung mit einer Amtszulage (Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 der LBesO A, Anlage 1 zum neuen LBesG NRW) ausgestattet werden. Die Amtszulage konnte bereits nach altem Recht gewährt werden. Der Betrag ab 1.7.2916 ist gegenüber dem alten Recht unverändert: 272,09 €. Es sind keine Amtszulagen weggefallen.
  • Strukturzulage: Beamtinnen und Beamte im technischen Feuerwehrdienst mit den Einstiegsämtern A 7 und A 10 erhalten ab dem 1.7.2016 eine Strukturzulage nach § 47 LBesG NRW. Diese Zulage entspricht der bisherigen allgemeinen Stellenzulage nach Nr,27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen (BBesO) A und B in der Fassung des übergeleiteten Besoldungsgesetz NRW (ÜBesG NRW). Die Beträge haben sich gegenüber dem alten Recht nicht verändert und liegen aktuell je nach Besoldungsgruppe zwischen 19,57 € und 85,09 €.
  • Feuerwehrzulage: Wie im alten Recht sieht auch die neue gesetzliche Regelung eine Stellenzulage für Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr vor. Der Anspruch richtet sich nach § 50 LBesG NRW (Entwurf) und entspricht der Zulage nach der bisherigen Vorbemerkung Nr. 10 zu den BBesO A und B in der Fassung des ÜBesG NRW. Die Zulage wird wie bisher nach einer Dienstzeit von einem Jahr in Höhe von aktuell 63,69 € und nach einer Dienstzeit von zwei Jahren in Höhe von aktuell 127,38 € gezahlt. 
  • Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in NRW: Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Schichtdienst, die sich gern. § 5 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) der Arbeitszeitverordnung Feuerwehr (AZVOFeu) vom 1. September 2006 (GV. NRW. S. 442) zu einer freiwilligen, erhöhten wöchentlichen Regelarbeitszeit bereit erklärt haben, kann bei Ableistung einer über § 2 Abs. 1 AZVOFeu hinausgehenden Arbeitszeit von im Monat durchschnittlich wöchentlich 6 Stunden unverändert die sogenannte Opt-Out-Zulage in Höhe von bis zu 30 €gewährt werden. Diese Regelung läuft zum 31.12.2016 aus. 

Die Stellungnahme kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter Rubrik Fachinformation und Service, Fachgebiete, Recht und Verfassung,  Feuerwehr/Rettungswesen abgerufen werden.

Az.: 14.1.1

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