Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 810/2013 vom 19.11.2013

Landtags-Anhörung zu Wiederkehrenden Straßenbaubeiträgen

Am 8. November führte der Landtagsausschuss für Kommunalpolitik eine Anhörung zum Entwurf eines „Gesetzes zur Einführung Wiederkehrender Straßenausbaubeiträge“ der Fraktion der CDU durch. Die Geschäftsstelle hat für die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände auf der Beschluss-Grundlage des StGB-Ausschusses für Strukturpolitik und Verkehr Folgendes vorgetragen:

Die kommunalen Spitzenverbände begrüßen es, wenn die Fachdiskussion über eine Modernisierung des Beitragsrechts angestoßen wird. Das Rechtsinstrument der sogenannten „Wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge“ wird aber als gesetzliche Alternative abgelehnt. Wiederkehrende Beiträge zielen auf eine Nivellierung der Beitragserhebung in zweifacher Hinsicht, nämlich der Veranlagung in einem gestreckten Zeitraum und der Umlegung der Kosten auf viele Schultern. Beides ist in Nordrhein-Westfalen auch im bestehenden Beitragsrecht erreichbar, nämlich zum einen durch die Erhebung von Vorausleistungen sowie durch den praxisgerechten Umgang mit dem vom OVG NRW geprägten Anlagenbegriff des § 8 KAG NRW.

Vorausleistungen sind Zahlungen auf den endgültigen Straßenausbaubeitrag, die dem Beitragspflichtigen bereits frühzeitig ab dem Beginn der Baumaßnahme — auch in Teilbeträgen — abverlangt werden. Die Erhebung von Vorausleistungen gemäß § 8 Abs. 8 KAG eröffnet der Gemeinde zudem die Ersparnis von Finanzierungskosten für eventuelle Zwischenfinanzierungen, die sie bei nachträglicher Veranlagung auf die Anlieger abwälzen müsste. Neben Vorausleistungen sieht das bestehende KAG NRW Ratenzahlungen, Abschlagszahlungen und nicht zuletzt Ablösevereinbarungen vor.

Des Weiteren greift der Anlagenbegriff des OVG NRW den Gedanken der Abrechnungseinheit schon auf. Auch ein System von Straßen, das durch innere Verbindung und Abhängigkeit zwischen den einzelnen Straßenzügen — also durch einen räumlichen und funktionalen Zusammenhang — gekennzeichnet ist, kann eine einheitliche Anlage sein.

Ein Wechsel zu einem neuen Rechtssystem wird daher momentan nicht als gerechtfertigt angesehen, weil Wiederkehrende Beiträge einerseits in anderen Bundesländern mit der Kritik konfrontiert sind, sie seien eine unzulässige Straßensteuer. Derzeit prüft das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Regelung in Rheinland-Pfalz. Aus praktischer Sicht ist andererseits zu kritisieren, dass bei Wiederkehrenden Beiträgen pro Kommune mehrere Abrechnungsgebiete entstehen können, die sich über mehrere Jahrzehnte  mit unterschiedlichen Rechtsfolgen und Überleitungsregeln überschneiden. In NRW ist das durch die langjährige Beitragserhebungs-Praxis der Kommunen ein besonders gravierendes Problem. Es steht auch zu befürchten, dass viele Bürger eine zusätzliche permanente Grundstücks-Abgabe nicht als Entlastung, sondern als Belastung ansehen werden.

Az.: III 644-70

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search