Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 437/2019 vom 15.07.2019

NRW-Landtag beschließt geänderten Landesentwicklungsplan

Am 12.07.2019 hat der nordrhein-westfälische Landtag den vom Landeskabinett am 19.02.2019 beschlossenen Änderungen des Landesentwicklungsplans NRW (LEP) zugestimmt. Die Änderungen werden am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft treten. Mit ihrer Veröffentlichung ist in den nächsten Wochen zu rechnen.

Am 17. April 2018 hatte das Landeskabinett die Einleitung eines Änderungsverfahrens für den LEP beschlossen, um mehr Freiräume für Kommunen, Wirtschaft und Bevölkerung zu schaffen. Hierzu wurde im Sommer 2018 ein Beteiligungsverfahren durchgeführt, in dem mehr als 700 Stellungnahmen von Kommunen, Fachbehörden, Verbänden, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern eingereicht wurden. Nach Auswertung dieser Anregungen hatte das Landeskabinett am 19.02.2019 die Änderung des LEP NRW beschlossen und an den Landtag übergeben. Der Landtag hat diesem Entwurf am 12.07.2019 ohne Änderungen zugestimmt. Zentrale Inhalte der LEP-Änderung sind:

  • Die Kommunen erhalten mehr Flexibilität zur Flächenausweisung im ländlichen Raum und können nun kleinere Ortsteile unter 2.000 Einwohnern leichter stabilisieren und bedarfsgerecht weiterentwickeln. Gewerbliche Betriebe können erweitert und damit als wichtige örtliche Arbeitgeber gehalten werden. Eine weiterhin flächensparende Nutzung des Raumes bleibt wichtige planerische Zielsetzung.
  • Der bisher geltende Mindestflächenbedarf für eine Erstansiedlung oder einen ersten Vorhabenverbund für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben wird für alle vier im LEP festgelegten Standorte von 80 ha auf 50 ha reduziert. Damit sollen entsprechende Ansiedlungen erleichtert werden
  • Der Grundsatz, wonach das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsflächen in NRW bis zum Jahr 2020 auf 5 ha und langfristig auf „netto null“ reduziert werden soll, wurde gestrichen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten die Festlegung als zu unbestimmt kritisiert, da nicht geregelt war, welchen Anteil hiervon die sechs Planungsregionen und die 396 Städte und Gemeinden in NRW jeweils im Rahmen ihrer Siedlungsflächenentwicklung umsetzen sollten und wie dieser Anteil bestimmt werden sollte.
    Zugleich hatten sie das 5-ha-Ziel als politisches Leitbild begrüßt. Das Nachhaltigkeitsziel des Bundes sieht vor, das tägliche Wachstum der Siedlungs- und Verkehrsfläche bis zum Jahr 2030 auf unter 30 Hektar pro Tag zu senken. Im Zuge der LEP-Änderung hat die Landesregierung angekündigt, unter Federführung des MULNV adäquate Maßnahmen zur Flächensparsamkeit zu entwickeln. Der StGB NRW begrüßt dies ausdrücklich und wird die Landesregierung in ihrem Anliegen weiterhin unterstützen, sich für die Vermeidung unnötiger Flächeninanspruchnahmen und für den Schutz landwirtschaftlicher Flächen einzusetzen
  • Der Strukturwandel im Rheinischen Revier wird durch zukunftsträchtige Gewerbeflächenangebote unterstützt, damit die Region die besonderen Herausforderungen für den Umbau des Braunkohlereviers in ein Zukunftsrevier besser bewältigen kann.
  • In Zukunft sind die Flughäfen Düsseldorf, Köln/Bonn, Münster/Osnabrück, Dortmund, Paderborn/Lippstadt und Weeze/Niederrhein alle landesbedeutsam und damit gleichrangig Grundlage der dezentralen Luftverkehrsinfrastruktur im Land.
  • Die Errichtung von Windenergieanlagen im Wald wird erschwert und bei der planerischen Steuerung von Windenergieanlagen in Regionalplänen und in kommunalen Flächennutzungsplänen soll zu ASB und zu Wohnbauflächen ein den örtlichen Verhältnissen angemessener planerischer Vorsorgeabstand eingehalten werden. Der der Abwägung unterliegende Grundsatz sieht bei allgemeinen und reinen Wohngebieten einen Abstand von 1.500 Metern vor. Er gilt nicht für den Einsatz von Repowering.
  •  Die Solarenergienutzung auf Brachen und baulich geprägten Konversionsflächen werden verbessert.

Wegen der einzelnen Änderungen können StGB NRW-Mitgliedskommunen die verbandlichen Schnellbriefe Nr. 128 vom 09.05.2019 und Nr. 59 vom 26.02.2019 einsehen (Internet Mitgliederbereich). Der LEP in der Fassung des Kabinettsbeschlusses vom 19.02.2019 kann auf der Internetseite des MWIDE unter folgender Adresse heruntergeladen werden: https://www.wirtschaft.nrw/landesplanung .

Az.: 20.0.4-005/005

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