Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 898/2004 vom 19.11.2004

Landeswassergesetz und weitere Regelung im Abwasserbereich

LWG-Entwurf und weitere Regelung im Abwasserbereich

Zum Bereich Abwasserbeseitigung sind in dem von der Landesregierung am 9.11.2004 beschlossenen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswassergesetzes folgende Regelungen enthalten, auf die in besonderer Weise hinzuweisen ist:

1. zu § 51 LWG-NRW-Entwurf (Begriffsbestimmungen)

Zunächst war im Referentenentwurf (Stand: 14.05.2004) in § 51 Abs. 4 LWG NRW-Entwurf der Begriff der „Kanalisationsnetze“ erstmalig definiert. Diese Definition wurde als völlig praxisuntauglich seitens der Geschäftsstelle des StGB NRW abgelehnt, weil die Gefahr bestand, dass mit dieser Definition auch private Abwasserleitungen kraft Gesetzes zur öffentlichen Abwasserleitung bestimmt worden wären. Zwischenzeitlich steht fest, dass in § 51 überhaupt keine Definition der (öffentlichen) Kanalisationsnetze mehr aufgenommen wird.

2. zu § 53 Abs. 4 a LWG NRW-Entwurf (Betretungsrecht)

In § 53 Abs. 4 a LWG-Entwurf wird auf eine entsprechende Anregung des StGB NRW nunmehr zusätzlich aufgenommen, dass auch das Befahren von privaten Abwasserleitungen auf privaten Grundstücken mit der TV-Kamera im Zusammenhang mit der Inspektion der öffentlichen Abwasseranlage vom Betretungsrecht abgedeckt ist. § 53 Abs. 4 a Satz 2 (neu) bestimmt insoweit, dass das Betretungsrecht auch für Anlagen zur Ableitung von Abwasser gilt, dass der Gemeinde zu überlassen ist.

3. zu § 53 b LWG NRW-Entwurf (Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf eine AöR)

Entsprechend der Anregung der Geschäftsstelle ist geregelt worden, dass bei einer Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung auf eine Anstalt des öffentlichen Rechts nur die Aufgabe der Aufstellung des Abwasserbeseitigungskonzeptes bei der Gemeinde verbleibt.

4. § 54 LWG NRW (Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserverbänden)

Es ist durch die Geschäftsstelle begrüßt worden, dass von der Privatisierungsermächtigung in § 18 a Abs. 2 a Wasserhaushaltsgesetz des Bundes kein Gebrauch gemacht wird und die Möglichkeit nicht eröffnet wird, die Abwasserbeseitigungspflicht komplett auf Dritte zu übertragen. Die bekannten Erfahrungen aus den Bundesländern Baden-Württemberg und Sachsen zeigen, dass die vielfältigen und vielschichtigen Problemstände eine Sackgasse darstellen. Das Bundesland Bayern hat seine Absicht, eine entsprechende Regelung im bayerischen Landeswassergesetz zu treffen, zwischenzeitlich wieder zurückgezogen und endgültig aufgegeben. Das Land Baden-Württemberg hat bis heute keine Vollzugs-Rechtsverordnung erlassen. Im Übrigen ist mit der bestehenden Möglichkeit der Beauftragung Dritter als technischer Erfüllungsgehilfe in ausreichendem Maße die Einbeziehung Dritter sichergestellt.

Mit Blick auf die ursprünglich in § 54 Abs. 4 bis Abs. 6 LWG NRW-Entwurf (Stand: 14.5.2004 und 6.9.2004) geregelte Möglichkeit, für die sondergesetzlichen Abwasserverbände, ein Nutzungsrecht am Kanalnetz der Gemeinden zu erwerben (sog. Kanalnetzübernahme), ist durch den StGB NRW darauf hingewiesen worden, dass es an einer klaren gesetzlichen Regelung fehlt, wer für den Neubau der Kanäle zuständig ist. Im nunmehr beschlossenen Gesetzentwurf der Landesregierung (Stand: 9.11.2004) ist die Möglichkeit der Kanalnetzübernahme aber überhaupt nicht mehr enthalten. Hintergrund für diesen Regelungsverzicht ist, dass nicht nur der Städtetag NW, der Landkreistag NRW und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU), sondern auch die private Entsorgungswirtschaft eine solche Regelung allein zugunsten der sondergesetzlichen Wasserverbände kategorisch abgelehnt haben.

Die Folge dieses Verzichts auf eine klarstellende Reglung im Gesetz bedeutet nicht, dass Kanalnetzübernahmen durch die sondergesetzlichen Wasserverbände jetzt unzulässig sind. Vielmehr besteht jetzt weiterhin Unklarheit über die Auslegung der Bestimmungen im LWG und in den Wasserverbandsgesetzen. Es ist zu erwarten, dass die Frage der Zulässigkeit von Kanalnetzübernahmen von den Verwaltungsgerichten (VG Düsseldorf, OVG NRW) entschieden wird.


Az.: II/2 24-10 qu/g

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