Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 900/2004 vom 19.11.2004

Landeswassergesetz und Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie

In dem von der Landesregierung am 9.11.2004 beschlossenen Gesetzentwurf erfolgt die Umsetzung der EU-WRRL zusammenhängend an einer Stelle im Landeswassergesetz (§ 2 a ff. LWG NRW-Entwurf). Dieses ist zu begrüßen, zumal durch diese Zusammenfassung im Gesetzestext gewährleistet wird, dass die umgesetzten Rechtsvorgaben aus der EU-WRRL gebündelt an einem Ort im Landeswassergesetz nachvollzogen werden können.

In § 2 b LWG NRW-Entwurf werden als Flussgebietseinheiten Ems, Maas, Rhein und Weser festgelegt. Im Übrigen muss nach Auffassung der Geschäftsstelle eine zu kleinräumige Ein-teilung der Wasserkörper vermieden werden. Das Land Baden-Württemberg hat beispiels-weise eine Einteilung in nur 180 Flusswasserkörper und 25 Seewasserkörper vorgenommen.

Als Frist zur Erreichung der in § 2 c Abs. 1 LWG NRW-Entwurf genannten Bewirtschaftungs-ziele wird der 22.12.2015 bestimmt. In diesem Zusammenhang muss im Gesetzestext deut-licher herausgestellt werden, dass die EU-Wasserrahmenrichtlinie mit Blick auf die Frist (22.12.2015) Ausnahmen vorsieht. Deshalb ist in § 2 c Abs. 1 LWG NRW-Entwurf herauszu-stellen, dass „vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 bis zum 31.12.2015 folgende Bewirt-schaftungsziele zu erreichen sind …“.

Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sollen zukünftig für die nordrhein-westfälischen Anteile der in § 2 b genannten Flussgebietseinheiten durch die oberste Was-serbehörde aufgestellt (§ 2 d LWG NRW-Entwurf) werden. Dieses ist konsequent, zumal die abschließende Festlegung von Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen nach der EU-Wasserrahmenrichtlinie eine (landes)staatliche Aufgabe ist und deshalb auch allein das Land kostentragungspflichtig ist. In diesem Zusammenhang erfordert eine effiziente Aufgabenwahrnehmung eine Bündelung bei den Bezirksregierungen. Neue Sonderverwal-tungen sind nicht erforderlich.

Bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind nach Auf-fassung der Geschäftsstelle aber nicht nur die Träger öffentlicher Belange, die anerkannten Naturschutzverbände, die betroffenen Wasserverbände sowie die betroffenen Regionalräte zu beteiligen (§ 2 d Abs. 1 LWG NRW-Entwurf). Vielmehr ist auch eine Beteiligung der Kommunen als Gewässerunterhaltungspflichtige und untere Wasserbehörden unverzicht-bar in das Gesetz ausdrücklich textlich aufzunehmen. Darüber hinaus ist es mit Blick auf § 2 d Abs. 1 als erforderlich anzusehen, eine parlamentarische Verantwortlichkeit des Landta-ges gesetzlich festzuschreiben und die Planungsinstrumente der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nicht allein der Exekutive zu überantworten. Mit Blick auf den Abschluss der Bestandsaufnahme bis Ende 2004 ist nach Auffassung der Geschäftsstelle eine Abstimmung innerhalb der jeweiligen Flussgebietseinheiten (z.B. beim Rhein u.a. mit Rheinland-Pfalz und den Niederlanden) unverzichtbar. Zusätzlich ist auch hier eine Unter-richtung und Beteiligung des Landtages NRW und der kommunalen Spitzenverbände als erforderlich anzusehen.

Az.: II/2 24-10 qu/g

Az.: II/2 24-10 qu/g

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