Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 899/2004 vom 19.11.2004

Landeswassergesetz und Gewässerunterhaltung

Nachdem das Umweltministerium zunächst im Referentenentwurf vom 14.05.2004 vorge-sehen hatte, die Gewässerrandstreifen zum Bestandsteil der Gewässerunterhaltungspflicht für die Städte und Gemeinden zu machen und der StGB NRW in seiner Stellungnahme vom 15.07.2004 dagegen vehement protestiert hatte, ist nunmehr im beschlossenen Gesetz-entwurf der Landesregierung (Stand: 9.11.2004) die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer-randstreifen im Rahmen der Gewässerunterhaltungspflicht wieder herausgenommen wor-den. Es wird zwar Gewässerrandstreifen geben (§ 90 a LWG-NRW-Entwurf), jedoch hat das Land die Kosten hierfür zu übernehmen, soweit Regelungen beabsichtigt sind, die über die Sozialbindung der Grundstückseigentümer hinausgehen.

Zu begrüßen ist, dass im Rahmen des § 92 Abs. 1 Satz 6 ein neuer Satz 7 angefügt werden soll, wonach zukünftig die Umlage der Gewässerunterhaltungskosten erheblich vereinfacht werden wird. Nach § 92 Abs. 1 Satz 7 LWG NRW-Entwurf sind bebaute Grundstücke auf der Grundlage des Ortsrechts pauschal höher zu belasten als unbebaute Grundstücke, wenn nach den örtlichen Verhältnissen der Verwaltungsaufwand zur Ermittlung der versiegelten und nicht versiegelten Flächen und der Unterschiede des Wasserabflusses in einem Miss-verhältnis steht. Diese Änderung geht auf eine langjährige Forderung des StGB NRW zurück, die nunmehr in den Gesetzentwurf Eingang gefunden hat. Mit der Neuregelung in § 92 Abs. 1 Satz 7 (neu) wird sichergestellt, dass unbebaute Grundstücke wie z.B. Acker, Wiesen und Waldflächen weniger belastet werden als bebaute Grundstücke mit versiegelten Flächen. Zugleich ist eine einfache Handhabung gewährleistet, die lediglich darauf abstellt, ob ein Grundstück bebaut oder unbebaut ist. Eine solche Regelung ist zwingend erforderlich, zu-mal die jetzige Regelung in § 92 Abs. 1 Satz 6 LWG regelmäßig einen zu hohen Verwal-tungsaufwand erfordert, der nach der Rechtsprechung des OVG NRW über die Umlagege-bühr nach § 92 LWG NRW nicht refinanzierbar ist.

Az.: II/2 24-10 qu/g

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