Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 897/2004 vom 19.11.2004

Landeswassergesetz und Abwassergebühr

Zur Erhebung kommunaler Abwassergebühren enthält der am 9.11.2004 beschlossene Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landeswassergesetzes folgende Regelungen:

In § 53 c LWG NRW-Entwurf soll geregelt werden, dass die Gemeinden alle Aufwendungen über die Abwassergebühr abrechnen kann, die ihr durch die Wahrnehmung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht entstehen. Hierzu gehören insbesondere Kosten für die Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage. Diese Regelung ist grundsätzlich zu begrüßen, zumal sie parallel zur Regelung in § 9 Abs. 2 LAbfG NRW verdeutlicht, dass nicht nur eine Beratung der Grundstückseigentümer in Fragen der Abfallentsorgung, sondern auch in Fragen der Abwasserbeseitigung sinnvoll und wichtig ist. Insoweit ist eine entsprechende Forderung des StGB NRW aufgenommen worden.

Weiterhin ist in der Begründung zu § 53 c LWG NRW-Entwurf zumindest klargestellt worden, dass mit der Neuregelung in § 53 c Satz 1 LWG NRW-Entwurf auch die gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, die Kosten für die Überwachung der Kleinkläranlagen über die Abfuhrgebühr für den Klärschlamm abrechnen zu können und § 53 c LWG NRW in diesem Zusammenhang als spezialgesetzliche Regelung dem KAG NRW vorgeht. Mit der gesetzlichen Regelung der Abrechnungsfähigkeit dieser Kosten wird auch einer langjährigen Forderung des StGB NRW nachgekommen.

Zunächst war in § 53 c Satz 3 LWG NRW-Entwurf (Stand: 14.5.2004 und 6.9.2004) geregelt, dass bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zum sparsamen Umgang mit Wasser und zur Nutzung von Regenwasser geschaffen werden sollen.

Der StGB NRW hat eine solche Regelung mit Nachdruck als völlig überflüssig abgelehnt. Mit dem Wasserentnahmeentgelt-Gesetz (GVBl. NRW 2004, S. 31) hat das Land bereits Frischwasser zusätzlich verteuert, und dieses letztlich auf Kosten der sowieso schon stark belasteten Gebührenzahler. Weitergehender Regelungen im LWG NRW bedarf es daher nicht mehr. Außerdem wird die Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) bemessen. Damit hat es jeder selbst in der Hand, wie hoch seine Abwassergebühr ist, denn er entscheidet allein wie oft und lange er badet oder duscht, wie oft er seine Wäsche wäscht.

Für die Betreiber von Regenwassernutzungs-Anlagen ist eine gesetzliche Regelung ebenfalls nicht erforderlich, weil bereits heute über das kommunalabgabenrechtliche Äquivalenzprinzip (§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW), Regenwassernutzungsanlagen-Betreiber weniger Abwassergebühren für dasjenige Regenwasser bezahlen, welches durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden ist. Der Betreiber einer Regenwassernutzungs-Anlage zahlt damit zum einen weniger Frischwassergebühren, weil er weniger Frischwasser benötigt und z.B. die Toilettenspülung und die Waschmaschine mit Regenwasser betreibt. Weiterhin zahlt der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage Schmutzwassergebühren für dasjenige genutzte Regenwasser, welches zum Schmutzwasser geworden ist. Die Mengen an Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, werden dabei durch einen zusätzlich, eingebauten Wassermesser bestimmt. Selbstverständlich steht es außer Frage, dass der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage den gleichen Liter Regenwasser nur einmal in die gemeindliche Abwasseranlage einleitet und deshalb auch nur einmal bezahlen muss. In dieser Hinsicht werden die Liter Regenwasser, die zum Schmutzwasser geworden sind, bei der Berechnung der Abwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) nur auf der Grundlage des Abwassergebührensatzes für einen Schmutzwasser-Teilanschluss berechnet. In diesem Gebührensatz sind die Kosten der Regenwasserbeseitigung nicht enthalten. Bei einer eingeführten getrennten Regenwassergebühr erhält der Betreiber der Regenwassernutzungsanlage entweder einen geldmäßigen Abschlag auf die Höhe der Regenwassergebühr oder es werden die bebauten/versiegelten Flächen mit denen die Regenwassernutzungsanlage gespeist wird anteilig bei der Erhebung der getrennten Regenwassergebühr herausgenommen, wenn das auf diesen Flächen anfallende Regenwasser durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden ist. Diese Verfahrensweise wird durch das in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW geregelte Äquivalenzprinzip (kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und der tatsächlichen Inanspruchnahme) vorgegeben, so dass eine Regelung im LWG NRW überflüssig ist.

Schließlich ist eine Regelung, über die Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Abwasservermeidung zu schaffen, schädlich für eine nachhaltige und ökologische Abwasserbeseitigung und –reinigung. Die über 10jährigen Erfahrungen mit Anreizen zur Abfallvermeidung und –verwertung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW) haben deutlich gezeigt, dass gesetzeswidrige Entsorgungswege keine Seltenheit sind, nur um Gebühren einzusparen. Im Übrigen sind die verbrauchsunabhängigen (fixen) Vorhaltekosten im Bereich der Abwasser-, Abfallentsorgung und auch im Bereich der Frischwasserversorgung bekannter Weise sehr hoch (60 – 80 %), so dass eine stärkere Gebührenbelastung bei einer zurückgehender Inanspruchnahme die Folge ist. Insgesamt ist das Schutzgut Grundwasser zu kostbar, um es dem bloßen Streben einzelner Benutzer der kommunalen Abwasserentsorgungseinrichtung nach Gebühreneinsparung zu opfern. In diesem Zusammenhang hat sich etwa in der Vergangenheit gezeigt, dass Betreiber von privaten Schwimmbecken ihr gechlortes und mit chemischen Zusätzen versehenes Schwimmbeckenwasser nicht der öffentlichen Abwasseranlage zuführen, sondern in den Garten entsorgen wollten, damit Abwassergebühren eingespart werden konnten. Derartige Entwicklungen können im Interesse eines nachhaltigen Gewässer- und Grundwasserschutzes sowie im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung nicht erwünscht sein.

Die nunmehr im beschlossenen Gesetzentwurf der Landesregierung abgeschwächte Regelung, dass ein schonender und sparsamer Umgang mit Wasser sowie die Nutzung von Regenwasser in die Gestaltung der Benutzungsgebühr einfließen sollen, ist in Anbetracht der bereits bestehenden und oben beschriebenen Praxis der Erhebung von Abwassergebühren weiterhin völlig überflüssig. Zumindest wird nunmehr aber in der Gesetzesbegründung anerkannt, dass mit dem Frischwassermaßstab (Frischwasser = Abwasser) ein sparsamer Umgang mit Frischwasser in vollem Umfang geschaffen werden kann, so dass andere Gebührenmaßstäbe nicht angezeigt sind.

Az.: II/2 24-10 qu/g

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