Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 877/2003 vom 10.11.2003

LAGÖF zu aktuellen arbeitsmarktpolitischen Reformvorhaben

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen hat sich in ihrer Mitgliederversammlung am 13.10.2003 unter Vorsitz des StGB NRW mit den aktuellen Reformen der Arbeitsmarktpolitik befasst und eingehend insbesondere Fragen der geplanten Job-Center und der Gestaltung des Arbeitslosengeldes II erörtert.

Die LAGÖF NRW fordert das Land Nordrhein-Westfalen auf, vorhandene Förderstrukturen der Arbeitsmarktpolitik gerade jetzt aufrecht zu erhalten. Es wäre kontraproduktiv, wenn sich das Land mit Verweis auf die im Gesetzgebungsverfahren befindlichen neuen Bundesgesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aus der aktiven Arbeitsmarktpolitik zurückzöge. Das Land müsse ferner weiterhin die Kofinanzierung der Mittel des Europäischen Sozialfonds gewährleisten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass neue Programme nicht reifen können, weil die Strukturen der aktiven Arbeitsmarktpolitik weggebrochen sind.

Die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen begrüßen grundsätzlich die Konzeption der Job-Center, für alle erwerbsfähigen Hilfebezieher Hilfen aus einer Hand zu organisieren.

Leistungsbezug, Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit als Aufgaben eines Job-Centers für alle erwerbsfähigen Leistungsbezieher nach dem SGB III und dem BSHG verlangten die vollständige Einbindung der bisher hier tätigen Partner. Die Hilfe aus einer Hand zu gewähren bedeute, dass die Agenturen für Arbeit als Kooperation zwischen den bisherigen Arbeitsämtern, den Sozialämtern der Kommunen sowie den Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege angelegt sind und arbeiten.

Die LAGÖF NRW fordert darüber hinaus dass die Definition der Erwerbsfähigkeit im Gesetzentwurf strikt an den Formulierungen des SGB VI ausgerichtet wird, damit Problemgruppen des Arbeitsmarktes (psychisch Kranke, behinderte Menschen, ältere Arbeitnehmer, Drogenkranke, Langzeitarbeitslose) nicht aus der Leistung des Alg II herausdefiniert und damit in die kommunale Verantwortung verlagert werden.

Grundsätzlich wird seitens der LAGÖF die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem System begrüßt, da die Organisation der Hilfen aus einer Hand auch die Zusammenführung bisher getrennter Leistungen erfordert. Ein wesentliches Ziel der Zusammenführung beider Systeme zu einem neuen Leistungssystem liegt aber darin, eine deutliche finanzielle Entlastung der Städte, Kreise und Gemeinden zu erreichen. Der Gesetzentwurf biete dafür keine Gewähr.

Auch die aktuelle Diskussion über die Verteilung des Umsatzsteueranteils zwischen Bund und Land schaffe hier keine Klarheit im Sinne der Entlastung der kommunalen Haushalte. Die Mitglieder der LAGÖF NRW sehen die Entlastung der Haushalte der Städte, Kreise und Gemeinden für unbedingt notwendig an, damit die soziale Infrastruktur einschließlich notwendiger Investitionen überhaupt erhalten werden kann.
Die Landesarbeitsgemeinschaft der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen hat sich in ihrer Mitgliederversammlung am 13.10.2003 unter Vorsitz des StGB NRW mit den aktuellen Reformen der Arbeitsmarktpolitik befasst und eingehend insbesondere Fragen der geplanten Job-Center und der Gestaltung des Arbeitslosengeldes II erörtert.

Die LAGÖF NRW fordert das Land Nordrhein-Westfalen auf, vorhandene Förderstrukturen der Arbeitsmarktpolitik gerade jetzt aufrecht zu erhalten. Es wäre kontraproduktiv, wenn sich das Land mit Verweis auf die im Gesetzgebungsverfahren befindlichen neuen Bundesgesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt aus der aktiven Arbeitsmarktpolitik zurückzöge. Das Land müsse ferner weiterhin die Kofinanzierung der Mittel des Europäischen Sozialfonds gewährleisten. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass neue Programme nicht reifen können, weil die Strukturen der aktiven Arbeitsmarktpolitik weggebrochen sind.

Die kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen begrüßen grundsätzlich die Konzeption der Job-Center, für alle erwerbsfähigen Hilfebezieher Hilfen aus einer Hand zu organisieren.

Leistungsbezug, Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Beschäftigungsfähigkeit als Aufgaben eines Job-Centers für alle erwerbsfähigen Leistungsbezieher nach dem SGB III und dem BSHG verlangten die vollständige Einbindung der bisher hier tätigen Partner. Die Hilfe aus einer Hand zu gewähren bedeute, dass die Agenturen für Arbeit als Kooperation zwischen den bisherigen Arbeitsämtern, den Sozialämtern der Kommunen sowie den Einrichtungen der Freien Wohlfahrtspflege angelegt sind und arbeiten.

Die LAGÖF NRW fordert darüber hinaus dass die Definition der Erwerbsfähigkeit im Gesetzentwurf strikt an den Formulierungen des SGB VI ausgerichtet wird, damit Problemgruppen des Arbeitsmarktes (psychisch Kranke, behinderte Menschen, ältere Arbeitnehmer, Drogenkranke, Langzeitarbeitslose) nicht aus der Leistung des Alg II herausdefiniert und damit in die kommunale Verantwortung verlagert werden.

Grundsätzlich wird seitens der LAGÖF die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu einem System begrüßt, da die Organisation der Hilfen aus einer Hand auch die Zusammenführung bisher getrennter Leistungen erfordert. Ein wesentliches Ziel der Zusammenführung beider Systeme zu einem neuen Leistungssystem liegt aber darin, eine deutliche finanzielle Entlastung der Städte, Kreise und Gemeinden zu erreichen. Der Gesetzentwurf biete dafür keine Gewähr.

Auch die aktuelle Diskussion über die Verteilung des Umsatzsteueranteils zwischen Bund und Land schaffe hier keine Klarheit im Sinne der Entlastung der kommunalen Haushalte. Die Mitglieder der LAGÖF NRW sehen die Entlastung der Haushalte der Städte, Kreise und Gemeinden für unbedingt notwendig an, damit die soziale Infrastruktur einschließlich notwendiger Investitionen überhaupt erhalten werden kann.

Az.: III 911

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