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StGB NRW-Mitteilung 283/2017 vom 26.04.2017

Länder-Gutachten zu Grabmaterial aus Kinderarbeit

Aufgrund der durch das Gesetz zur Änderung des Bestattungsgesetzes vom 09.07.2014 (GV NRW 2014, Nr. 22, 405-407) geschaffenen Vorschrift in § 4a des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) dürfen ab dem 01.05.2015 in das Bundesgebiet eingeführte Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein in Nordrhein-Westfalen nur dann genutzt werden, wenn ihre Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999 erfolgte. Die Überwachung der Einhaltung dieses — tatsächlich und rechtlich umstrittenen — präventiven Verwendungsverbots mit Erlaubnisvorbehalt obliegt wegen des Untersuchungsgrundsatzes aus § 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) den Friedhofsträgern.

Der Gesetzgeber hat folgendes Prüfungsverfahren vorgesehen: Auf der ersten Stufe soll der Herkunftsnachweis mit einer Positiv-Liste von Staaten abgeglichen werden, in denen schlimmste Formen von Kinderarbeit nicht auftreten (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 BestG NRW). Ist der Herkunftsstaat Bestandteil der Positiv-Liste, kann das Material ohne weiteres zur Verwendung freigegeben werden. Ist der Herkunftsstaat nicht Bestandteil der Positiv-Liste, soll auf der zweiten Stufe eine Zertifizierung im Einzelfall durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle erfolgen (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 BestG NRW).

Für die Erarbeitung der Positiv-Liste ist das Landesministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter (MGEPA NRW) zuständig; die Anerkennung von Zertifizierungsstellen liegt in der Hand des Landesministeriums für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien (MBEM NRW), das die Landesinitiative newtrade nrw mit der Erarbeitung der entsprechenden Standards betraut hat. Bislang existiert allerdings weder eine Positiv-Liste noch eine anerkannte Zertifizierungsstelle. § 4a BestG ist daher derzeit faktisch nicht vollziehbar, was die beteiligten Ministerien durch einen gemeinsamen Runderlass vom 15.04.2015 (MBl. NRW 2015, 219-234 [231]) auch formal festgestellt haben.

Um diesen Zustand zu ändern, gab das MGEPA NRW in den Jahren 2015 und 2016 mehrere Gutachten in Auftrag, um solche Staaten zu identifizieren, die in wesentlichem Umfang in Betracht kommendes Material nach Deutschland exportieren und in denen die Existenz schlimmster Formen von Kinderarbeit nicht ausgeschlossen erschien. Es liegen nunmehr Gutachten vor, die zu dem Ergebnis kommen, dass für Brasilien, China, Indien, Vietnam sowie für die Philippinen in der Tat nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei der Herstellung von Natursteinmaterial schlimmste Formen von Kinderarbeit vorkommen.

Demnach ist grundsätzlich damit zu rechnen, dass aus diesen Ländern eingeführte Grabmäler und Grabeinfassungen aus Naturstein künftig nur noch bei Zertifizierung der Unbedenklichkeit im Einzelfall verwendet werden dürfen. Demgegenüber ist die Türkei als unbedenklich eingestuft worden, sodass insoweit eine Aufnahme in die Positiv-Liste in Betracht kommt.
Weitere Informationen finden sich im Internet unter https://goo.gl/Pdc9P9 (Informationsseite des MGEPA NRW)

Az.: 46.0.1-001/001

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