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StGB NRW-Mitteilung 551/2018 vom 09.10.2018

Übernahme der Kosten bei „ordnungsbehördlicher Bestattung“

Dem StGB NRW ist im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit bekannt geworden, dass sich manche Kreise in ihrer Funktion als Sozialhilfeträger weigern, die Kosten einer im Wege der Ersatzvornahme durch eine kreisangehörige Kommune durchgeführten Bestattung oder Beisetzung zu übernehmen. Als Begründung wird in diesen Fällen offenbar angeführt, der Sozialhilfeträger sei nur dann eintrittspflichtig, wenn die bedürftige Person ihrer Pflicht zur Bestattung oder Beisetzung selbst nachkomme und mit den finanziellen Folgen überfordert sei.

Diese Handhabung steht mit der Rechtslage nicht in Einklang. Der StGB NRW empfiehlt betroffenen Städten und Gemeinden, auf einer Kostenübernahme durch den Kreis zu bestehen. Hierfür sind folgende Erwägungen maßgeblich: § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) – Sozialhilfe – lautet wie folgt: „Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.“

Der Wortlaut dieser Norm bietet keinen Raum für eine dahingehende Auslegung, dass die Entstehung des Übernahmeanspruchs von der Beantwortung der Vorfrage abhängig ist, ob die angefallenen Kosten als Gebühr im Sinne der örtlichen Friedhofgebührensatzung oder als Kosten der Ersatzvornahme im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG – VO VwVG NRW) zu qualifizieren sind.

Ein anderes Verständnis wäre auch mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht zu vereinbaren. Denn das Bundessozialhilferecht möchte denjenigen Verpflichteten, der mit der Erfüllung seiner Pflicht finanziell überfordert wäre, von der drohenden Überforderung freihalten. Ein Grund dafür, dass der Verbleib der Kosten bei dem einen oder anderen Rechtsträger (Kommune oder Sozialhilfeträger) davon abhängen soll, ob der Verpflichtete, dem die Kostentragung wegen des Vorliegens einer unbilligen Härte nicht zugemutet werden kann, seiner Pflicht nachkommt oder nicht, existiert nicht.

Ein solcher Grund kann insbesondere nicht in der Vermutung gesehen werden, dass die Kommune Schwierigkeiten haben werde, ihre Forderung zu vollstrecken. Denn § 48 Abs. 1 S. 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW - VwVG NRW) schließt die Anwendung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen aus § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) bei der Verwaltungsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Gebühren ausdrücklich aus.

Dem Schuldner ist nur so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Am Ende sähe sich der Verpflichte also doch der Gefahr ausgesetzt, diejenigen Kosten tragen zu müssen, die der Bundesgesetzgeber ihm hat abnehmen wollen.

Soweit die Kreise zur Bekräftigung ihrer Rechtsauffassung auf eine sie angeblich stützende obergerichtliche Rechtsprechung Bezug nehmen, weist die Geschäftsstelle vorsorglich darauf hin, dass dieses Argument einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält. Im Gegenteil hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster erst kürzlich (Urt. v. 22.07.2015 – 19 A 2438/13) sogar ausdrücklich klargestellt, dass die Kommune von der Möglichkeit zum Verzicht auf die Beitreibung der Kosten wegen Vorliegens einer unbilligen Härte nach § 24 Abs. 2 VO VwVG NRW keinen Gebrauch machen darf, wenn ein Übernahmeanspruch gegen den Sozialhilfeträger nach § 74 SGB XII besteht.

Vor diesem Hintergrund kann die Kommune gegebenenfalls durch Abtretung oder im Vollstreckungsweg auf den Übernahmeanspruch zugreifen und sich so schadlos halten. Das zitierte Urteil des OVG Münster vom 22.07.2015 ist im Volltext unter folgender Internetadresse abrufbar: https://is.gd/9TPcUx .

Az.: 46.5-001/001

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