Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 611/2012 vom 12.11.2012

Konzessionsabgabe Gas bei Durchleitung

In der StGB NRW-Mitteilung 27/2012 vom 14.12.2011 hatten wir über den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.10.2011 — KVR 54/11 i. S. Ahrensburg berichtet. Das OLG Düsseldorf ist seinerzeit zu dem Ergebnis gekommen, dass für Durchleitungen Dritter, die mit ihren Kunden Sonderverträge geschlossen haben, nur die Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden erhoben werden kann. Die höhere Konzessionsabgabe für Tarifkunden könne dagegen nur von solchen Kunden erhoben werden, die auf der Grundlage von Verträgen der Grundversorgung beliefert werden.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 6. November 2012 über die Frage, ob die Netzbetreiber bei Gasdurchleitungen von Drittlieferanten die hohe Tarifkunden-Konzessionsabgabe oder nur die niedrige Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden verlangen dürfen, mündlich verhandelt. Der Kartellsenat verkündete im Anschluss an die Verhandlung, dass die Rechtsbeschwerde des Gasnetzbetreibers Gasversorgung Ahrensburg (GAG) gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 19.10.11 (KVR 54/11) zurückgewiesen wird. Der BGH bestätigt insofern die Auffassung des Bundeskartellamtes, dass der Gasnetzbetreiber durch die Erhebung der höheren Tarifkunden-KA von Durchleitungskunden missbräuchlich handelt.

Eine vollständige Bewertung wird erst möglich sein, sobald die entsprechende Begründung der Entscheidung des BGH vorliegt. Hierüber wird der StGB NRW berichten.

Az.: II/3 811-00/1

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