Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 835/2003 vom 13.11.2003

Kommunalwahl 2004 und Bildung der Wahlorgane

Ein Bürgermeister, der von seiner Partei als Bewerber für das Amt des Landrats nominiert worden ist, ist nicht von dem Amt des Wahlleiters in seiner Gemeinde ausgeschlossen. Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 S. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) ist insoweit zwar nicht eindeutig. Ausgehend vom Sinn und Zweck der Regelung sollen Interessenkonflikte zwischen dem Amt des Wahlleiters und eine Bewerbung um das Amt des Bürgermeisters oder des Landrats ausgeschlossen werden. Dementsprechend können nicht Bewerber um das Amt des Bürgermeisters, Mitglied im Wahlausschuß des Kreises sein, da dieser als Beschwerdeinstanz auch mit Bürgermeisterkandidaturen befaßt werden kann (§46 b i. V. m. § 18 Abs. 4 KWahlG). Nach Ansicht der Geschäftsstelle besteht ein solcher Interessenkonflikt jedoch dann nicht wenn sich der Bürgermeister der kreisangehörigen Gemeinde um das Amt des Landrats bewirbt. Weder der Wahlleiter noch der Wahlausschuß einer kreisangehörigen Gemeinde haben nämlich bei der Zulassung der Wahlvorschläge für das Amt des Landrats besondere Kompetenzen. Vielmehr liegen die Zuständigkeiten ausschließlich beim Wahlleiter und beim Wahlausschuß des Kreises. So obliegt die Prüfung der Wahlniederschriften für die Kreis- bzw. Landratswahl und die Feststellung der Ergebnisse allein dem Wahlleiter des Kreises und dem Kreiswahlausschuß.


Az.: I/2 024-70

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