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StGB NRW-Mitteilung 484/1999 vom 05.08.1999

Kommunalwahl 1999; Stichwahl-Auszählung

Aufgrund von wiederholten Anfragen aus Mitgliedskommunen zur Vorgehensweise bei der Auszählung des Briefwahlergebnisses einer möglichen Stichwahl am 26.09.1999 möchten wir auf folgendes hinweisen:

Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die zentrale Auszählung der bei der Stichwahl abgegebenen Briefwahlstimmen durch einen Briefwahlvorstand. Es ist somit entbehrlich, die Briefwahlstimmen speziell den einzelnen Wahlbezirken zuordnen zu müssen.

Zwar verweisen die kommunalwahlrechtlichen Vorschriften für die Stichwahl lediglich auf die Regelungen bezüglich der Hauptwahl. Bei strenger Wortlautauslegung müßte somit in denselben Verfahrensabläufen gehandelt werden wie bei der Hauptwahl, was auch eine Aufteilung der Briefwahlstimmen auf die Wahlbezirke erforderlich machen würde. Es ist jedoch kein praktisches Bedürfnis für die Aufteilung der Stimmen erkennbar, da die Stichwahl für die Wahl des hauptamtlichen Bürgermeisters wahlgebietsbezogen ist und auch das Wahlergebnis lediglich für das gesamte Wahlgebiet entscheidend ist.

Nach Rücksprache mit der für die Kommunalwahlen zuständigen Abteilung im Innenministerium wurde auch von dort bestätigt, daß eine Zuordnung der Briefwahlstimmen auf die einzelnen Wahlbezirke für die Stichwahl nicht erforderlich ist. Es wurde auch auf Seite 847 des Runderlasses des Innenministeriums vom 16.06.1999 – I A 4/20–12.99.10 – "Kommunalwahl 1999, Vorbereitung und Durchführung" hingewiesen, wo es in dem Terminkalender unter dem Punkt "Briefwahl" heißt: ... 5. Anordnung über Ermittlung des Ergebnisses der Briefwahl durch die Briefwahlvorstände - bei der Stichwahl die Regel -.

Auch aus dieser Formulierung soll entnommen werden können, daß die von Ihnen angedachte Vorgehensweise rechtlich unproblematisch ist.

Az.: I/2 024-50

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