Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 544/2011 vom 25.11.2011

Kommunale Spitzenverbände zur geplanten Änderung der Bauordnung

Nach dem Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Drucksache 15/2359, abrufbar unter www.landtag.nrw.de) soll insbesondere die Anbringung von Solaranlagen sowie von Kleinwindanlagen bis 10m Höhe von einer baurechtlichen Genehmigungspflicht befreit werden. Dies soll auch in den Gebieten gelten, für die eine kommunale Gestaltungssatzung (§ 86 BauO) besteht. Die kommunalen Spitzenverbände haben mit dem Datum vom 21.11.2011 gegenüber dem Landtag dazu Stellung genommen.

Im Kern wurde folgendes vorgetragen: „Die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen begrüßen die Bestrebungen zur Förderung erneuerbarer Energien. Die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Verfahrensfreistellung bei der Anbringung von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von Gebäuden sollte jedoch — soweit damit auch die Änderung der äußeren Gestalt des Gebäudes verbunden ist — nicht für Gebäude gelten, die im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung liegen. Zahlreiche Städte haben mit großem Aufwand verbindliche Regel­werke geschaffen, um in abgegrenzten städtischen Bereichen die städtebauliche Qualität und vorhandene Potenziale zu erhalten und Fehlentwicklungen entgegentreten zu können.

Es ist nicht zu erwarten, dass die Bauherren in der Lage sein werden, bei Vorliegen einer Gestaltungssatzung die Satzungskonformität einer beispielsweise an der Gebäudefassade angebrachten Solaranlage beurteilen zu können. Ein Antragsverfahren in diesen Fällen dient daher vor allem dem Interesse des Bauherrn und erspart der Bauaufsichtsbehörde ein nachträgliches repressives Einschreiten. Aus dem gleichen Grund sollte auch bei Kleinwindanlagen eine Verfahrensfreistellung — sofern mit der Anbringung dieser Anlagen eine Änderung der äußeren Gestalt des Gebäu­des verbunden ist — nicht bei Gebäuden im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung er­folgen.

Bei einer generalisierenden Betrachtung gerade von Kleinwindanlagen bis zu 10 m Höhe werden vielfach neben den bauordnungsrechtlichen Fragen der Standsicherheit und des Abstandflächenrechts auch planungsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sein. Dies spricht gegen eine Verfahrensfreistellung. Die BauO NRW stellt zwar ausdrücklich klar, dass auch verfahrensfreie Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen, wir sehen jedoch eine Überforderung des Bauherrn, wenn er die Erfordernisse des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts — hier sei insbesondere auf die Standsicherheit und das Abstandflächenrecht sowie auch auf das Gebot der Rücksichtnahme hingewiesen — ohne kompetente bauaufsichtliche Beratung beurteilen soll.“

Az.: II/1 660-00

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