Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 777/1999 vom 05.11.1999

Kommunalabwasser-Verordnung

Mit der Kommunalabwasserverordnung hat die Landesregierung die Richtlinie der Europäischen 91/271/EWG vom 21.05.1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser umgesetzt. Die am 24. Oktober 1997 in Kraft gesetzte Kommunalabwasserverordnung regelt in § 4 Vorgaben in bezug auf das Kanalnetz und in § 5 Vorgaben für den Bereich der Kläranlagen. Problemstände haben sich in den Städten und Gemeinden bislang lediglich für den Bereich der Erweiterung der Kanalnetze abgezeichnet.

Durch § 4 Abs. 1 wird vorgegeben, daß die Städte und Gemeinden gemeindliche Gebiete

1. mit mehr als 10.000 EW bis zum 31.12.1998,

2. bis 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005

mit einer Kanalisation auszustatten haben.

Dabei ist unter einer Kanalisation nach § 2 Nr. 4 Kommunalabwasserverordnung ein Leitungssystem zu verstehen, in dem kommunales Abwasser transportiert wird. Hieraus folgt zugleich, daß der sog. "rollende Kanal" keine Kanalisation im Sinne des § 2 Nr. 4 Kommunalabwasserverordnung ist. Unter einem "gemeindliches Gebiet" wird nach § 2 Nr. 3 Kommunalabwasserverordnung ein von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet angesehen, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwaserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle. Unter dem Begriff "EW = Einwohnerwert" ist nach § 2 Nr. 5 Kommunalabwasserverordnung die organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag zu verstehen.

Die Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Kommunalabwasserverordnung zur Ausstattung der dort genannten gemeindlichen Gebiete mit Kanalisationen gilt nach § 4 Abs. 2 der Kommunalabwasserverordnung nicht für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, wenn die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde nach § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 1 LWG NRW freigestellt worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Antrag der Gemeinde durch die untere Wasserbehörde die Abwasserbeseitigungspflicht für ein Außenbereichsgrundstück auf den Grundstückseigentümer übertragen worden ist und dieser u.a. eine Kleinkläranlage betreibt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Der NWStGB hat Ende 1997/Anfang 1998 im Zusammenarbeit mit der Abwasserberatung NRW e.V. bei den Städten und Gemeinden die Auswirkungen der Kommunalabwasserverordnung abgefragt. Von den 396 angefragten Städten und Gemeinden haben lediglich 222 (56 %) geantwortet. Aus der Auswertung des Umfrageergebnisses kann insbesondere mit Blick auf die Kanalisation der derzeitige Anschlußgrad, der mögliche Anschlußgrad und die Summe der gesamten Investitionskosten der Abwasserbeseitigung gemäß der Kommunalabwasserverordnung in den einzelnen Gemeinden entnommen werden. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß zur Zeit der Abfrage bereits 85 % der 222 Städte und Gemeinden ein Abwasserbeseitigungskonzept zur Umsetzung der Kommunalabwasserverordnung aufgestellt hatten.

Insgesamt ergibt sich, daß die Betroffenheit der Städte und Gemeinden sehr unterschiedlich ist. Während der eine Teil der Städte und Gemeinden lediglich noch einen geringen Investitionsbedarf durch die Kommunalabwasserverordnung hat, weil z.B. bereits ein hoher Anschlußgrad an das Kanalnetz vorliegt, haben andere Kommunen durch die kommunale Abwasserverordnung einen erhöhten Investitionsbedarf in das Kanalnetz zu verzeichnen, weil der Anschlußgrad an das Kanalnetz etwa erst bei 83 % liegt. Die Stadt Wermelskirchen geht beispielsweise davon aus, daß bei Durchführung des Investitionsbedarfes bis zu 31.12.2005 sich eine Steigerung bei der Abwassergebühr um weitere 0,63 DM pro Kubikmeter Abwasser ergeben kann.

Insgesamt kann nach dem derzeitigen Kenntnisstand die Problemlage durch § 4 Kommunalabwasserverordnung dadurch entschärft werden, daß insbesondere im Außenbereich von der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz auf den Grundstückseigentümer Gebrauch gemacht wird. Denn die Verpflichtung zur kanalmäßigen Erschließung innerhalb der in § 4 Abs. 1 Kommunalabwasserverordnung vorgesehenen Fristen gilt nach § 4 Abs. 2 Kommunalabwasserverordnung nicht für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, wenn die Gemeinde nach § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz von der Abwasserbeseitigungspflicht freigestellt worden ist. Dabei ist nach einem Schreiben des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen an die Abwasserberatung NRW vom 30.3.1999 zwar zu berücksichtigen, daß es keine Ausnahmen von den Fristen des § 4 Abs. 1 Kommunalabwasserverordnung gibt. Gleichwohl kann bei der Abgrenzung "Innenbereich" und "Außenbereich" auch auf die baurechtliche Abgrenzung der §§ 34, 35 BauGB zurückgegriffen und durch eine Anwendung des § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz der Investitionsbedarf vermindert werden. Die Anwendung des § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz setzt aber u.a. voraus, daß auf dem in Rede stehenden Grundstück eine Kleinkläranlage betrieben wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Denn dies ist unter anderem eine der gesetzlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Landeswassergesetz für die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Grundstückseigentümer. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, daß die Ertüchtigung von Kleinkläranlagen über das Förderprogramm "Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW" (Förderbereich 8) gefördert wird (vgl. Mitt. NWStGB 1999, Nr. 740, S. 357; siehe auch den Wasserrundbrief Nr. 4 des Ministeriums für Umwelt, Raumorndung und Landwirtschaft des Landes NRW).

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, daß denjenigen Mitgliedstädte und -gemeinden in Zusammenarbeit mit der Abwasserberatung NRW e.V. Hilfe angeboten werden kann, wenn die Umsetzung der Kommunalabwasserverordnung Probleme vor Ort bereitet.

Az.: II/2 24-13-2

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