Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 213/2019 vom 29.04.2019

Erlass des NRW-Umweltministeriums zu Klärschlammentsorgung

Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 17.04.2019 klargestellt, dass die Entsorgung des Klärschlamms aus öffentlichen Kläranlagen nicht der Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt bzw. Gemeinde unterfällt. Das Ministerium weist darauf hin, dass § 46 Abs. 1 LWG NRW die bundesrechtliche Vorschrift des § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) konkretisiert.

Der Begriff der Abwasserbeseitigungspflicht ist hiernach in seiner inhaltlichen Reichweite im Zusammenhang mit dem in § 54 Abs. 2 WHG definierten Begriff der Abwasserbeseitigung zu sehen. Da in § 54 Abs. 2 WHG nur die Entwässerung des Klärschlamms im Zusammenhang mit Abwasserbeseitigung aufgeführt werde, nicht jedoch die sich anschließende Verwertung benannt sei, müsse – so das Ministerium – auch der landesrechtlichen Konkretisierung in § 46 LWG NRW grundsätzlich dieses Begriffsverständnis zugrunde gelegt werden.

Dabei sei auch aus dem Wortlaut des § 46 LWG NRW klar zu entnehmen, dass die Klärschlammverwertung nicht in die Abwasserbeseitigungspflicht mit einbezogen werden sollte. Insoweit werde in § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG NRW in Anlehnung an § 54 Abs. 2 WHG klargestellt, dass (nur) die Aufbereitung des Klärschlamms „für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung“ der Abwasserbeseitigungspflicht unterfällt. Gleichzeitig sei aber der Verwertungsvorgang bewusst unerwähnt geblieben.

Der StGB NRW teilt diese Rechtsauffassung des Ministeriums, weil Klärschlamm nicht sofort als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG einzustufen ist, sondern erst dann, wenn der Klärschlamm endgültig durch die abwasserbeseitigungspflichtige Gemeinde entwässert worden ist (vgl. Queitsch in: Schink/Queitsch, Bleicher, Abfallrecht, 2. Aufl. 2018, S. 151 ff.).

Vor der endgültigen Entwässerung ist Klärschlamm deshalb zunächst als Abwasser anzusehen und unterliegt damit nicht den abfallrechtlichen, sondern dem wasserrechtlichen Regelungsregime (vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.09.2017 – Az.: 20 A 601/14 – nicht rechtskräftig; Queitsch AbfallR 2018, S. 78 ff.). Erst wenn der Entwässerungsvorgang abgeschlossen ist, wandelt sich der Klärschlamm vom Abwasser zum Abfall, wobei dann der Betreiber der Kläranlage als Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 9 KrWG) bzw. Abfallerzeuger (§ 3 Abs. 8 KrWG) anzusehen ist und der Klärschlamm unter Einhaltung der abfallrechtlichen Rechtsvorschriften zu entsorgen ist. Diese Sichtweise findet sich auch in der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 13.09.2017 – Az.: Az.: 20 A 601/14 – nicht rechtskräftig).

Az.: 24.1.1 qu

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