Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 688/2008 vom 26.10.2008

Keine vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben in gleich lautenden Erlassen festgelegt, dass wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfe nicht mehr in Betracht kommt.

Im März 2008 hatten die obersten Finanzbehörden der Länder in gleich lautenden Erlassen festgelegt, dass einzelne Steuerfestsetzungen im Hinblick auf anhängige Gerichtsverfahren nur vorläufig vorgenommen werden sollten.

Nunmehr hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04 - entschieden, dass es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, die Einkünfte der freien Berufe, der anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer zu unterwerfen. Ferner ist durch das BFH-Urteil vom 8. April 2008 - VIII R 73/05 – (BStBl. II S. 681) und durch den Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2008 - 1 BvR 1769/08 - geklärt, dass die Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben daher entschieden, die gleich lautenden Erlasse vom 10. März 2008 (BStBl. I S. 466) zur vorläufigen Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.

Das Aktenzeichen des Erlasses des Finanzministeriums NRW lautet wie folgt: S 0338 - 17 - V A 2.

Az.: IV/1 932-02

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