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StGB NRW-Mitteilung 683/1998 vom 05.12.1998

Keine Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Stadtverbandes einer freien Wählervereinigung in Baden-Württemberg wegen Unzulässigkeiten nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Bestimmungen des Parteiengesetzes, wonach der Stadt lediglich politischen Parteien finanzielle Mittel gewährt, nicht aber kommunalen Wählervereinigungen.

Der Zweite Senat des BVerfG hat mit Beschluß vom 29. September 1998 – 2 BvR 1790/94 – die Verfassungsbeschwerde eines Stadtverbandes der freien Wähler in Baden-Württemberg nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung folgendes ausgeführt:

"I.

Das BVerfG hat in seinem letzten Urteil zur staatlichen Parteienfinanzierung vom 9. April 1992 (2 BvE 2/89) den Gesetzgeber aufgefordert, die Lage der mit den Parteien auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Wählergemeinschaften zu bedenken. Sowenig angesichts der begrenzten politischen Zielsetzung der kommunalen Wählervereinigungen deren Gleichstellung mit den politischen Parteien geboten sei, sowenig könne übersehen werden, daß eine staatliche Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der Parteien auch deren kommunalpolitischer Tätigkeit zugute komme.

Trotz dieses Hinweises unterblieb eine Berücksichtigung der kommunalen Wählervereinigungen bei der Neuregelung einer unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung.

Dies beanstandete der Bf und rügte u.a. eine Verletzung der Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und anderer politischer Vereinigungen im kommunalen Bereich (Art. 21 und Art. 28 Abs. 2 GG).

II.

Der Zweite Senat hat die Vb nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil es ihr an einer substantiierten Begründung mangelt. Der Bf hat nicht ausreichend dargetan, daß die unterschiedliche staatliche Förderung politischer Parteien und kommunaler Wählervereinigungen auf der kommunalen Ebene zu einer Un-gleichbehandlung führt, die in den Bereich hineinwirkt, in dem eine Beachtung gleicher Wettbewerbschancen auch unter Berücksichtigung der begrenzten politischen Zielsetzung des Bf verfassungsrechtlich geboten sein kann. Nach den Ausführungen in der Vb ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit örtliche Parteiengliederungen und ihren Kandidaten in den Wahlkämpfen überhaupt staatliche Förderungen zugute kommen. Eine Ungleichbehandlung des Bf und der Parteien im kommunalpolitischen Bereich ist auch im übrigen nicht konkret dargelegt.

Zudem enthält die Vb auch keine substantiierten Ausführungen zu der Frage, ob die unterschiedliche staatliche Förderung im konkreten kommunalen Tätigkeitsbereich des Bf zu einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Veränderung der Wettbewerbslage mit den politischen Parteien führt."

(Quelle: DStGB)

Az.: I/2 024-00-0

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