Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 827/2004 vom 16.11.2004

Kein Büroraum für fraktionsloses Ratsmitglied

Ein fraktionsloses Ratsmitglied hat keinen Anspruch gegen die Gemeinde, ihm einen Büroraum zur Verfügung zu stellen. Dies ist der wesentliche Inhalt eines noch nicht rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 29. Oktober 2004 (Az.: 4 L 2906/04), mit dem es den Eilantrag eines fraktionslosen Ratsmitglieds im Rat einer Stadt abgelehnt hat. Die Stadt hatte ihre bisherige Praxis, sämtlichen Ratsfraktionen, Gruppen und fraktionslosen Ratsmitgliedern einen Büroraum mit voller Ausstattung zur Verfügung zu stellen, mit Blick auf die neuere obergerichtliche Rechtsprechung geändert und derartige Leistungen einzelnen Ratsmitgliedern nicht mehr gewährt. Mit seinem Antrag wollte das Ratsmitglied nun auf gerichtlichem Wege erreichen, einen eingerichteten Büroraum mit EDV-Ausstattung und Telefon gestellt zu bekommen.
In der Entscheidung stellt das Verwaltungsgericht klar, dass eine Gemeinde einem fraktionslosen Ratsmitglied über die pauschale Aufwandsentschädigung hinaus keine Zuwendungen machen darf. Das Gesetz gibt nur Fraktionen einen Anspruch auf Sachmittel und personelle Leistungen. Weil Ratsgruppen ohne Fraktionsstatus sich untereinander in gleicher Weise abstimmen und unterschiedliche Meinungen für die Rats- und Ausschussarbeit bündeln und koordinieren müssen, ist von der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass eine Gemeinde auch Gruppen Zuwendungen für den Geschäftsführungsaufwand gewähren kann. Ein einzelnes Ratsmitglied hat aber keinen solchen Koordinationsaufwand und muss die ihm entstehenden Kosten aus der pauschalen Aufwandsentschädigungen bestreiten, die jedem Ratsmitglied zusteht. Weil der Gesetzgeber die Gewährung von Aufwandsentschädigung abschließend geregelt hat, verstieße die Gemeinde sogar gegen geltendes Recht, wenn sie fraktionslosen Ratsmitgliedern freiwillig einen Büroraum zur Verfügung stellte. Diese Entscheidung ist aus Sicht der Geschäftsstelle zu begrüßen und bestätigte deren Beratungspraxis.

Az.: I/2 020-08-56

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