Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 845/2003 vom 04.11.2003

Kartellrecht bei Kopplung von Strom- und Telefonanschluss

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Frage entschieden, ob Stadtwerke kartellrechtswidrig handeln, wenn sie in Kooperation mit einem Telekommunikationsunternehmen den Bezug von elektrischem Strom und Telefondienstleistungen zu einem gemeinsamen (vergünstigten) monatlichen Grundpreis anbieten. Die Klägerin, die Deutsche Telekom AG, sah in solchen Angeboten, wie sie von verschiedenen örtlichen Energieversorgern gemacht worden sind, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Landgericht und Oberlandesgericht hattendie Klage abgewiesen.
 
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin mit Urteil vom 4.11.2003 - KZR 16/02 zurückgewiesen. Anders als das Berufungsgericht bejahte der Bundesgerichtshof allerdings eine marktbeherrschende Stellung der beklagten Stadtwerke. Zwar hatten sie nur einen geringen Anteil am deutschen Gesamtmarkt der Belieferung der privaten Endabnehmer und gewerblichen Kleinverbraucher mit elektrischer Energie. In ihrem angestammten örtlichen Versorgungsgebiet belieferten sie - wie das Berufungsgericht unterstellt hat - jedoch trotz der Angebote bundesweit tätiger Stromanbieter 96 % der privaten Endabnehmer und gewerblichen Kleinverbraucher. Da danach die Liberalisierung des Energiemarktes im Bereich des Stromnetzes der Stadtwerke nicht zu einer spürbaren faktischen Belebung des Wettbewerbs geführt hat, sah der Bundesgerichtshof es als geboten an, in einem derartigen Fall den räumlich relevanten Markt trotz des Wegfalls der Versorgungsmonopole und des dadurch an sich möglichen bundesweiten Wettbewerbs weiterhin örtlich abzugrenzen.
 
Der Bundesgerichtshof hielt das Kopplungsangebot jedoch nicht für einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung. Da die Kunden wählen konnten, ob sie wie bisher nur Strom von den Stadtwerken beziehen oder einen Vertrag über den Bezug von Strom und Telefon zu einem gemeinsamen Grundpreis schließen wollten, und somit beide Leistungen nicht zwangsweise gekoppelt wurden, sah der Bundesgerichtshof in dem Angebot einen legitimen Bestandteil des auch dem marktbeherrschenden Unternehmen offenstehenden Wettbewerbs um Strom- und Telefonkunden. Er wäre nach Auffassung des Kartellsenats nur dann bedenklich, wenn durch eine Sogwirkung des Angebots der Marktzutritt für Wettbewerber auf dem Markt für Telefondienstleistungen verhindert oder beschränkt würde; dafür bestanden jedoch keine Anhaltspunkte, zumal Verbraucher, die das Angebot der Beklagten annahmen, sich von überkommenen Gewohnheiten („Strom von den Stadtwerken, Telefon von der Deutschen Telekom“) lösen mussten.

Az.: IV/3 811-00

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