Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 13/2008 vom 26.11.2007

Jahressteuergesetz 2008

Der Deutsche Bundestag hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2008 befasst und am Regierungsentwurf einige Änderungen vorgenommen. Die gesamten gemeindlichen Mindereinnahmen des Jahressteuergesetzes 2008 werden mit 69 Mio. Euro beziffert, wobei 62 Mio. Euro auf die Gewerbesteuer entfallen, 6 Mio. Euro auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und 1 Mio. Euro auf den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer.

Der Bundestag hat sich in seiner Sitzung am 8. November 2007 abschließend mit dem Jahressteuergesetz 2008 befasst. Er folgte den Empfehlungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 7. November 2007 und verabschiedete einige Änderungen am Jahressteuergesetz 2008.

Der Entwurf des Jahressteuergesetzes sowie die Änderungen des Bundestages stehen unter www.bundestag.de zur Verfügung.

I. Finanzielle Auswirkungen

Im Finanztableau des Bundesministeriums der Finanzen werden die finanziellen Auswirkungen von insgesamt zehn Maßnahmen des Jahressteuergesetzes 2008 beziffert (Tabelle).

Tabelle: Finanzielle Auswirkungen des Jahressteuergesetzes 2008

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Volle Jahreswirkung*<O:P></O:P>

Kassenjahr<O:P></O:P>

Steuermehr-/-mindereinnahmen (-)<O:P></O:P>

in Mio. Euro<O:P></O:P>

2008<O:P></O:P>

2009<O:P></O:P>

2010<O:P></O:P>

2011<O:P></O:P>

2012<O:P></O:P>

Insgesamt<O:P></O:P>

-35<O:P></O:P>

+55<O:P></O:P>

-25<O:P></O:P>

-35<O:P></O:P>

-40<O:P></O:P>

-15<O:P></O:P>

Bund<O:P></O:P>

+18<O:P></O:P>

+35<O:P></O:P>

+15<O:P></O:P>

+15<O:P></O:P>

+15<O:P></O:P>

+27<O:P></O:P>

Länder<O:P></O:P>

+16<O:P></O:P>

+36<O:P></O:P>

+15<O:P></O:P>

+15<O:P></O:P>

+14<O:P></O:P>

+23<O:P></O:P>

Gemeinden<O:P></O:P>

-69<O:P></O:P>

-16<O:P></O:P>

-55<O:P></O:P>

-65<O:P></O:P>

-69<O:P></O:P>

-65<O:P></O:P>

* Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.

In der Summe ergeben sich für die Städte und Gemeinden Mindereinnahmen von 69 Mio. Euro (Entstehungsjahr). Davon entfallen 62 Mio. Euro auf die Gewerbesteuer, 6 Mio. Euro auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und 1 Mio. Euro auf den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer.

Die Gemeinden sind insbesondere von den steuerlichen Mindereinnahem aufgrund der Absenkung des pauschalen Finanzierungsanteils aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 75 Prozent auf 65 Prozent betroffen. Deshalb haben sie im Vergleich zu Bund und Ländern Mindereinnahmen zu verkraften.

II. Maßnahmen von kommunalem Interesse

Folgende Maßnahmen sind für die Kommunen von Interesse:

1.<O:P></O:P>

Änderungen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008,<O:P></O:P>

- Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen anteiliger Mieten<O:P></O:P>

- Back-to-Back-Finanzierungen (diese Maßnahme ist für Sparkassen von Interesse)<O:P></O:P>

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2.<O:P></O:P>

Ausnahmeregelung für kommunale Wohnungsunternehmen bei der steuerlichen Behandlung von EK 02,<O:P></O:P>

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3.<O:P></O:P>

Änderung des Gewerbesteuergesetzes: Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs sowie die<O:P></O:P>

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4.<O:P></O:P>

Änderung des Melderechtsrahmengesetzes: Ergänzung der Meldedaten im Melderegister für Zwecke der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale.<O:P></O:P>


1. Änderungen der Unternehmensteuerreform 2008

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen anteiliger Mieten:

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wird die steuerrechtliche Gleichbehandlung der verschiedenen Finanzierungsformen bei der Verwendung fremden Betriebskapitals angestrebt, indem in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung auch Fananzierungsanteile von Nutzungsentgelten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens pauschaliert einbezogen werden.

In der Ausschussanhörung wurde darauf hingewiesen, dass insbesondere bei Miet- und Pachtzinsen für die Nutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens die zu berücksichtigende Hinzurechnung übermäßig sei. Namentlich im Bereich des Einzelhandels werde damit gerechnet, dass es aufgrund der besonderen Struktur zu einer deutlichen Mehrbelastung kommen werde, da die Grundlagen für die Berechnung nicht realitätsnah gewählt worden seien.

Der bisherige Finanzierungsanteil aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens wird von 75 Prozent auf 65 Prozent herabgesetzt.

Back-to-Back-Finanzierungen:

Auch in Bezug auf Regelungen zur so genannten Back-to-Back-Finanzierung wurden Änderungen an der Unternehmensteuerreform 2008 vorgenommen. Die vorgesehene Regelung führe zu einer starken Belastung des Hausbankenprinzips, heißt es, was vor allem für Sparkassen von Bedeutung ist.

Die jetzigen Änderungen sehen Ausnahmen bei den Back-to-Back-Finanzierungen und einen Werbungskostenabzug bei fremdfinanziertem Anteilserwerb vor. Sofern ein Nebeneinander von Krediten und Einlagen nicht zielgerichtet der Steuerersparnis diene, handele es sich um geschäftsübliches Verhalten, für das die Ausnahme von der Abzugssteuerbelastung nicht gerechtfertigt erscheint, heißt es.

2. Ausnahmeregelung für kommunale Wohnungsunternehmen bei der steuerlichen Behandlung von EK

Die verpflichtende Abgeltung der mit Körperschaftsteuer unbelasteten Eigenkapitalanteile (EK 02) mit drei Prozent bedeutet grundsätzlich sowohl für die Unternehmen als auch für die Finanzbehörden eine deutliche Entbürokratisierung. Bei kommunalen und steuerbefreiten Wohnungsunternehmen war wegen ihrer sozialpolitischen Funktion im Gesetzentwurf eine Ausnahme vorgesehen, die nicht hinreichend den Gegebenheiten öffentlicher Wohnungsunternehmen gerecht wurde.

Die jetzigen Änderungen fassen die Ausnahmeregelung weiter, indem sie den Tätigkeitskatalog der Wohnungsunternehmen erweitern und bei der Beteiligungsvoraussetzung auf eine mindestens 50-prozentige Beteiligung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts abstellen.

Wohnungsgenossenschaften sollen in die Regelung einbezogen werden. Den Unternehmen soll bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Wahlrecht zustehen, die Abgeltung der unbelasteten Eigenkapitalanteile in Anspruch zu nehmen.

3. Änderung des Gewerbesteuergesetzes: Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandsbegriffs<

Bislang gehören die Betriebsstätten auf See, in denen Energie erzeugt wird, nicht zum inländischen Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 GewStG) und unterliegen damit nicht der Gewerbesteuer.

Mit der Erweiterung des steuerrechtlichen Inlandbegriffs wird auch die Energieerzeugung (z.B. Windkraftanlagen) im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils am Festlandsockel der Gewerbesteuer unterworfen.

4. Änderung des Melderechtsrahmengesetzes: Ergänzung der Meldedaten im Melderegister für Zwecke der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

Die Meldebehörden der Gemeinden sind verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern die steuerlichen Merkmale zur Bildung und Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale mitzuteilen.

Der Umfang der gespeicherten Meldedaten im Melderegister soll erweitert werden um die Identifikationsnummer für Ehegatten und minderjährige Kinder.

Az.: IV/1 971-00

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