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StGB NRW-Mitteilung 512/2018 vom 24.09.2018

Investitionen des Bundes in digitale Schulinfrastruktur

Die ursprünglich unter der Bezeichnung „Digitalpakt#D“ (sogenannte „Wanka-Milliarden“) und inzwischen unter den Bezeichnungen „Digitalpakt Schule“ und  „Digitalfonds“ geführten Planungen des Bundes betreffend bundeseigene Investitionen in die digitale Schulinfrastruktur der kommunalen Selbstverwaltungsträger haben sich zuletzt weiter konkretisiert. Der Koalitionsvertrag sieht hierfür ein Volumen in Höhe von insgesamt fünf Milliarden Euro vor (dreieinhalb Milliarden Euro in der aktuellen Legislaturperiode).

Wie das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BBF) in einer Pressemitteilung vom 01.08.2018 zur Kenntnis gab, hat die Bundesregierung kürzlich einen Gesetzentwurf zur Einrichtung eines Sondervermögens „Digitale Infrastruktur“ beschlossen. Der Fonds soll als Grundfinanzierung mit 2,4 Milliarden Euro aus dem Bundeshaushalt ausgestattet und anschließend aus der anstehenden Versteigerung der Lizenzen für die 5G-Mobilfunktechnologie gespeist werden.

Um unmittelbare Investitionen des Bundes in die digitale Schulinfrastruktur der kommunalen Selbstverwaltungsträger rechtssicher zu ermöglichen, ist allerdings eine vorausgehende Änderung des Artikels 104c des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland geplant: Das dort vor dem Wort „Gemeinden“ enthaltene Wort „finanzschwachen“ soll gestrichen werden.

Durch diese Lockerung des sogenannten Kooperationsverbots soll der Bund erst in die Lage versetzt werden, unmittelbar und flächendeckend in die kommunalen Bildungslandschaften zu investieren. Da die Große Koalition alleine nicht über die erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheiten in Bundestag und Bundesrat verfügt, wäre eine Unterstützung der Grundgesetzänderung durch FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erforderlich.

Die Umsetzung des Investitionspakets soll im Rahmen einer noch abzuschließenden Bund-Länder-Vereinbarung erfolgen. Es ist inzwischen abzusehen, dass mit den Investitionsmitteln des Bundes wahrscheinlich keine Endgeräte für die Lehrer- oder Schülerschaft angeschafft werden dürfen.

Inwieweit schon begonnene oder sogar vollständig abgeschlossene Projekte als förderfähig betrachtet werden, ist noch offen. Kommunale Schulträger sollten sich jedenfalls darauf einrichten, dass innerhalb relativ kurzer Fristen Konzepte und weitere Unterlagen eingereicht werden müssen. Je nach Fortgang der Verhandlungen über die Grundgesetzänderung könnten die ersten Fristen bereits im Frühjahr 2019 zu laufen beginnen.

Der Regierungsentwurf zum Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ vom 26.07.2018 ist im Volltext unter folgender Internetadresse abrufbar: https://is.gd/m0e1s3 . Die Pressemitteilung des BBF vom 01.08.2018 ist im Volltext unter folgender Internetadresse abrufbar: https://is.gd/de2KFh .

Az.: 42.4.5-003/002

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