Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 573/1999 vom 20.08.1999

Intranet-Fachinformation

Die Geschäftsstelle des NWStGB hält im Intranet z.Zt. folgende Informationen unter der Rubrik "Fachinformationen Umwelt, Abwasser und Abfall" bereit:

1. Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW vom 14.06.1999 zu dem Entwurf für einen Einführungserlaß des MURL NW zur Anwendung der FFH-Richtlinie (92/93/EWG) und Vogelschutz-Richtlinie (78/409/EWG)

2. Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände NRW vom 21.06.1999 zu dem Entwurf einer Elektronikschrott-Verordnung (inkl. des Entwurfstextes für eine Elektronikschrott-Verordnung - Stand: 04.06.1999)

3. Arbeitsvorschläge des NWStGB zur Änderung des Landeswassergesetzes Nordrhein-Westfalen

4. Aktuelle Rechtsprechung zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (17 obergerichtliche Beschlüsse und Urteile)

5. Abfallüberlassungspflicht der privaten Haushalte

6. Abfallüberlassungspflicht der anderen Abfallbesitzer-/erzeuger, die keine privaten Haushalte sind (z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe); zugleich: Überblick über die Rechtsprechung zur Abgrenzung der überlassungspflichtigen "Abfälle zur Beseitigung" von den nicht überlassungspflichtigen "Abfällen zur Verwertung"

7. Frischwasser-Abzugsmengen bei der Erhebung einer Schmutzwassergebühr auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes (Frisch = Abwasser)

8. Aktuelle Problemfelder des § 51 a LWG NRW

9. Gerichtsentscheidungen zu § 51 a LWG NRW

10. Höhe der Abwassergebühren in NRW 1998

11. Auflistung der Städte und Gemeinden mit getrennter Regenwasserbeseitigungsgebühr

Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß auch die Muster-Baumschutzsatzung und die Muster-Abfallentsorgungsatzung sowie die aktuellen Schnellbriefe aus dem Bereich Umwelt, Abfall und Abwasser im Intranet des NWStGB verfügbar sind. Die Muster-Entwässerungssatzung ist z.Zt. im Intranet nicht verfügbar. Insoweit wird auf die Veröffentlichung in den Mitteilungen NWStGB 1995 Nr. 508, S. 317 ff. verwiesen.

Az.: II/2 90-00

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