Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 96/2017 vom 02.01.2017

Inkrafttreten der neuen Landesbauordnung NRW

Die neue Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung — BauO NRW) vom 15. Dezember 2016 ist am 28.12.2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht worden (GV. NRW. 2016 S. 1162). Dadurch lässt sich nun das genaue Inkrafttreten der neuen Vorschriften bestimmen. Gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 der neuen BauO NRW treten die §§ 3, 17 bis 25, § 86 Absatz 11 und § 87 sechs Monate nach der Verkündung in Kraft, also am 28.06.2017. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um die Vorschriften über Bauarten und -produkte bzw. die Rechtsgrundlage für den Erlass Technischer Baubestimmungen.  

Das vollständige Inkrafttreten der neuen BauO NRW bzw. das Außerkrafttreten der noch geltenden Fassung vom 1. März 2000 im Übrigen erfolgen zwölf Monate nach der Verkündung der neuen BauO NRW (§ 90 Abs. 1 S. 2 und 3). Diese Vorschriften gelten damit ab dem 28.12.2017. Betroffen sind dann z.B. der Wegfall des Freistellungsverfahrens sowie die neuen Anforderungen an den Brandschutz oder die Barrierefreiheit. Vor dem 1. Oktober 2017 eingeleitete Verfahren sind nach diesem Zeitpunkt auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn nach dem zuvor geltenden Recht fortzuführen, wenn die Bauvorlagen vollständig und ohne erhebliche Mängel eingereicht wurden (§ 90 Abs. 5 BauO NRW). 

Für die Regelung zur Herstellung notwendiger Stellplätze (nach geltendem Recht § 51 BauO NRW) gilt gem. § 90 Abs. 1 S. 5 BauO NRW eine Sonderregelung. Der geltende § 51 BauO NRW tritt erst zum 01.01.2019 außer Kraft. Danach richtet sich die Stellplatzpflicht, mit Ausnahme der Stellplätze für Menschen mit Behinderungen nach dem neuen § 50 Abs. 2 BauO NRW, allein nach der gemeindlichen Satzung gem. § 50 Abs. 1 BauO NRW. Der neue § 50 tritt zum 28.12.2017 in Kraft (s.o.). Daher gilt für die Stellplatzpflicht folgendes:

  • Bis zum 27.12.2017 besteht in Bezug auf die Stellplätze noch die geltende Rechtslage fort.
  • Ab dem 28.12.2017 richtet sich die Stellplatzpflicht nach dem neuen § 50 Abs. 2 BauO NRW, im Übrigen gemäß § 90 Abs. 1 S. 6 BauO NRW nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung, sofern eine solche schon vorhanden ist, andernfalls weiterhin nach dem derzeitigen § 51 BauO NRW.
  • Ab dem 01.01.2019 sind der neue § 50 Abs. 2 BauO NRW und die gemeindliche Stellplatzsatzung maßgeblich. Ist letztere nicht vorhanden, entfällt die Stellplatzpflicht im Übrigen.

Az.: 20.3.1.1

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