Jahresinterview über
kommunale Perspektiven
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 792/2005 vom 21.11.2005
Inkompatibilität nach § 13 Kommunalwahlgesetz
Der am 01.10.2005 in Kraft getretene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), der vom Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitergeberverbände mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) geschlossen wurde, gilt im Bereich des Bundes und im kommunalen Bereich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, im Vertrag Beschäftigte genannt. Insoweit entfällt die bisherige Unterscheidung von Angestellten und Arbeitern.
Die Inkompatibilitätsregelungen des § 13 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) beziehen sich auf Beamte und Angestellte, die im Dienst einer der in den Buchstaben a bis g genannten Körperschaften stehen (Abs. 1 S. 1) oder auf Angestellte des öffentlichen Dienstes (Abs. 2 bis 4). Nach Art. 137 Abs. 1 GG kann die Wählbarkeit u.a. von Angestellten des öffentlichen Dienstes im Bund, in den Ländern und den Gemeinden gesetzlich beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Angestellte des öffentlichen Dienstes die in einem Dienstverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehenden Personen, die weder Beamte noch Arbeiter/innen sind. Wer zu der Gruppe der Angestellten des öffentlichen Dienstes gehört, ist nach herkömmlichen Gesichtspunkten unter besonderer Berücksichtigung der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG zu bestimmen. Danach soll der Gefahr von Interessen- und Entscheidungskonflikten gesetzlich begegnet werden können.
Da unter herkömmlichen Gesichtspunkten und nach der Rechtsprechung Arbeiter/innen des öffentlichen Dienstes nicht als Angestellte des öffentlichen Dienstes gelten und sie grundsätzlich nicht von der Zweckrichtung des Art. 137 Abs. 1 GG betroffen sind, werden Beschäftigte i.S.d. TVöD, die nach bisheriger Zuordnung als Arbeiter/innen einzustufen sind, von den Inkompatibilitätsregelungen des § 13 KWahlG weiterhin nicht erfasst.
(Quelle: Erlass des Innenministeriums NRW vom 26.10.2005, Az.: 12-35.10.01)
Az.: I/2 024-00