Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 484/2010 vom 05.11.2010

Inkasso von Rundfunkgebühren

Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW hat der Geschäftsstelle ein Schreiben an die Bezirksregierungen zur Vollstreckung rückständiger Rundfunkgebühren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Kommunen zur Kenntnis übersandt. Der Westdeutsche Rundfunk Köln (WDR) hatte sich im Vorfeld an das Ministerium gewandt und Folgendes mitgeteilt:

Auf die von der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) für den WDR versandten Vollstreckungsersuchen an die jeweils zuständigen kommunalen Vollstreckungsbehörden erhalte die GEZ ein Fruchtlosprotokoll, wenn der Vollziehungsbeamte den Schuldner nicht antreffe oder sich der Schuldner nicht bei der Vollstreckungsbehörde melde. In diesem Fruchtlosprotokoll werde oftmals mitgeteilt, dass die Vollstreckungsbehörde wegen mangelnder Personalkapazität nicht bereit sei, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung selbst durchzuführen (vgl. § 5 a VwVG NRW) oder die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beim Gerichtsvollzieher zu veranlassen. Stattdessen werde der WDR darauf verwiesen, die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung selbst bei den Gerichtsvollziehern zu beantragen. Der WDR ist der Ansicht, dies müsse durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden geschehen.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales gibt in dem Schreiben hierzu folgende Hinweise:

„Die Beitreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen ist nach § 2 Absatz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) stets Aufgabe besonderer Vollstreckungsbehörden. Die kommunalen Vollstreckungsbehörden treiben nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 4 Nummer 25 a dieser Verordnung für den WDR rückständige Rundfunkgebühren bei. Insoweit werden die kommunalen Vollstreckungsbehörden in der Erfüllung eigener Aufgaben tätig.

Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde selber und die Beantragung der Abnahme durch den Gerichtsvollzieher (§ 5 a VwVG NRW) sind klassischer Teil der Beitreibung, also der zwangsweisen Herbeischaffung einer Geldleistung aufgrund einer Forderung. Sofern sich die kommunale Vollstreckungsbehörde entscheidet, nicht selber die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, hat sie - gegebenenfalls in Abstimmung mit dem Gläubiger - den Antrag beim Gerichtsvollzieher zu stellen. Eine andere Handhabung würde die Systematik der Konzentration der Vollstreckungsaufgaben auf bestimmte Behörden in Frage stellen. Zudem würde sich andernfalls ein inkonsistentes Verfahren ergeben: Der Gläubiger stellt das Veröffentlichungsersuchen bei der kommunalen Vollstreckungsbehörde, auf die Fruchtlosigkeitsbescheinigung hin würde der Vorgang wieder zurückgelangen, woraufhin der Gläubiger beim Gerichtsvollzieher die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragen würde. Ergibt das Vermögensverzeichnis das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände, müsste die Vollstreckungsbehörde erneut einbezogen werden.

Gestützt wird dieses Verständnis von § 5 a durch den Wortlaut, der den Gläubiger nicht nennt. Letztlich ist davon auszugehen, dass der Kostenbeitrag von 23 Euro (§ 5 VO VwVG NRW) auch den Aufwand abdeckt, den Vollstreckungsbehörden mit der Stellung des Antrags beim Gerichtsvollzieher haben.“

Az.: IV/1 952-00

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