Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 894/2004 vom 16.11.2004

Initiativprogramm ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft

Mit dem Förderprogramm „Initiative ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft in Nordrhein-Westfalen“ fördert die Landesregierung aus Mitteln der Abwasserabgabe verschiedene Bereiche in der Abwasserbeseitigung. Zu den Förderbereichen gehören insbesondere
• Förderbereich II (Energiesparmaßnahmen öffentlicher Kläranlagen)

• Förderbereich II (Ertüchtigung von öffentlichen Kläranlagen)

• Förderbereich IV (Kostengünstige abwassertechnische Erschließung)

• Förderbereich V (Kanalsanierung)

• Förderbereich VIII (Kleinkläranlagen).

Das Förderprogramm war ursprünglich bis zum 31.12.2004 befristet worden. Die Geschäftsstelle des StGB NRW hatte sich auf der Grundlage eines Beschlusses des Umweltausschusses des StGB NRW an die Landesregierung gewandt und diese aufgefordert, das Initiativprogramm ökologische und nachhaltige Wasserwirtschaft NRW über den 31.12.2004 hinaus fortzuführen.

Nunmehr ist mit Runderlass vom 4.10.2004 (MBl. NRW 2004, Nr. 40 vom 12.11.2004, S. 969) das Initiativprogramm bis zum 31.12.2005 verlängert worden. Dabei sind alle vorstehenden Förderbausteine weiter im Förderprogramm enthalten. Dieses gilt insbesondere für den Förderbaustein V (Kanalsanierung), zumal die Kanalsanierung in den nächsten Jahren immer mehr an Bedeutung gewinnen wird. Denn die seit dem 1.1.1996 geltende Selbstüberwachungsverordnung Kanal NRW gibt den Gemeinden vor, innerhalb von 10 Jahren einmal das gesamte Kanalnetz auf Schäden und Sanierungsbedürftigkeit überprüft haben zu müssen. In der Folge hierzu wird nach Auswertung und Dokumentation der Prüfergebnisse, die Sanierung von Kanälen in den nächsten Jahren einen erheblichen Stellenwert einnehmen. Deshalb ist es zu begrüßen, dass wie bislang eine Förderung der Kanalsanierung über zinsverbilligte Kredite seitens der Investitionsbank NRW auch bis zum 31.12.2005 weiter fortgeführt wird. Durch den Förderbereich VIII (Kleinkläranlagen) konnte die Reinigungsleistung bei Kleinkläranlagen durch Sanierung oder Neubau in der Vergangenheit erheblich verbessert werden. Die Mindestförderhöhe beträgt pauschal z.Zt. bis zu 4 Einwohnern: 1.500,-- Euro. Jeder weitere angeschlossene Bewohner mit Erstwohnsitz wird mit weiteren 375,-- Euro gefördert. Auch diese Förderung musste über den 31.12.2004 hinaus fortgeführt werden, zumal nur bei intakten Kleinkläranlagen nach § 53 Abs. 4 LWG NRW die Möglichkeit besteht, die Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Gemeinde durch die untere Wasserbehörde auf den Grundstückseigentümer übertragen zu lassen.


Az.: II/2 24-00 qu/h

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