Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 802/2005 vom 27.10.2005

Höchstbeträge bei der Einkommensteuer

Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat entsprechend der Auffassung des StGB NRW zu dem Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), die Höchstbeträge beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in den alten und in den neuen Ländern um jeweils 5000 € anzuheben, Stellung genommen. Dabei hat sich der DStGB dafür eingesetzt, in den alten Ländern auf eine Anhebung zu verzichten, in den neuen Ländern dagegen eine Anhebung vorzunehmen. Das BMF hat der Stellungnahme des DStGB zwischenzeitlich entsprochen und einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgelegt.

Mit der Beibehaltung der Höchstbeträge in den alten Ländern konnte für die dort befindlichen steuerkraftschwächeren Städte und Gemeinden – die überwiegend im kreisangehörigen Bereich liegen - verhindert werden, dass sich das Steuerkraftgefälle zwischen ihnen und den zumeist steuerkraftstärkeren großen Städten noch weiter vergrößert. Für die Angleichung der Höchstbeträge in den neuen Ländern sprach insbesondere, dass es hierdurch zu einheitlichen Höchstbeträgen für die Städte und Gemeinden in Deutschland kommen wird.

Die Stellungnahme des DStGB wird im Folgenden wiedergegeben:

„Sehr geehrter Herr Thies,

für die Gelegenheit zur Stellungnahme zur geplanten Anhebung der Höchstbeträge in den alten Ländern auf 35.000 / 70.000 € und in den neuen Ländern auf 30.000 / 60.000 € bedanken wir uns.

Keine Anhebung der Höchstbeträge in den alten Ländern

Wir lehnen eine Anhebung der Höchstbeträge in den alten Ländern auf 35.000 / 70.000 € ab. Bereits in den Jahren 2000 und 2003 ist es zu einer Anpassung der Höchstbeträge in den alten Ländern zugunsten einkommensteuerstärkerer Gemeinden gekommen. Diese werden durch die Umbasierung des Verteilungsschlüssels auf die Lohn- und Einkommensteuerstatistik 2001 weiter begünstigt. Eine zusätzliche Anhebung der Höchstbeträge würde mithin das Auseinanderscheren des Steuerkraftgefälles noch weiter verstärken. Dies ist angesichts der ohnehin bereits bestehenden großen Finanzprobleme der steuerschwachen Gemeinden abzulehnen. Aus der Sicht des Deutschen Städte- und Gemeindebundes dienen die Höchstbeträge auch dazu, das mit dem Gemeindefinanzreformgesetz seinerzeit angestrebte Ziel, ein ungleiches Aufkommen zwischen einkommensteuerstärkeren und einkommensteuerschwächeren Gemeinden, auszugleichen. Aus den Modellrechnungen des Statistischen Bundesamtes (und aus den Ausführungen auf der Seite 5 Ihres Schreibens vom 19. September 2005) wird deutlich, dass durch eine Anhebung der Höchstbeträge in den alten Ländern dieses Ziel weit weniger erreicht werden würde, als bei einer Beibehaltung. Gegen eine Anhebung der Höchstbeträge spricht zudem, dass im Zeitraum von 2002-2005 die Bruttolöhne nur um 3,1 % gestiegen sind. Deshalb plädiert der Deutsche Städte- und Gemeindebund dafür, von einer erneuten Anpassung der Höchstbeträge abzusehen.

Angleichung der Höchstbeträge in den neuen Ländern

Hinsichtlich der neuen Länder überwiegen nach unserer Auffassung dagegen die Argumente für eine Anpassung der Höchstbeträge auf 30.000 / 60.000 €. Für die Anpassung spricht insbesondere, dass hierdurch der angemessenste Ausgleich zwischen kleinen, mittleren und großen Gemeinden - auch unter Berücksichtigung der maßgeblichen Merkmale ‚steuerstarke’ und ‚steuerschwache’ Gemeinden und der Verteilung von Gewinnen und Verlusten auf die unterschiedlichen Größenklassen - erreicht wird. Für eine Anhebung spricht zudem, dass es hierdurch in den alten und den neuen Ländern zu einheitlichen Höchstbeträgen für die Gemeinden kommen wird.“

Nach derzeitigem Stand ist nicht mit einer Befassung des Bundesrates mit dem Gesetzentwurf vor Mitte Dezember 2005 zu rechnen. Das Gesetz wird daher voraussichtlich noch rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft treten.

Zum Hintergrund: Bei der Neuregelung der Höchstbeträge ist die in Artikel 106 Absatz 5 Grundgesetz genannte Vorgabe, wonach die Gemeinden ihren Gemeindeanteil an der Einkommensteuer „auf der Grundlage der Einkommensteuerleistung ihrer Einwohner“ erhalten, zu berücksichtigen. Es kann also beispielsweise nicht über die Wahl extrem niedriger Höchstbeträge praktisch eine Pro-Kopf-Verteilung eingeführt werden. Die jährlichen Einkommenssteigerungen werfen nach einigen Jahren die Frage nach einer Anhebung der Höchstbeträge auf. Die Höhe der Höchstbeträge lässt sich jedoch nicht wissenschaftlich zwingend ableiten, sondern ist vielmehr Gegenstand politischer Entscheidungen. Das Aufkommen streut in der Regel umso stärker, je höher die Höchstbeträge festgesetzt werden. Diese größere Streuung wirkt sich zumeist zu Gunsten der Ballungszentren und der bevorzugten Wohnsitzgemeinden aus. Sehr hoch festgesetzte Höchstbeträge stehen daher mit den ursprünglichen Intentionen des Gemeindefinanzreformgesetzes im Konflikt, wonach die Steuerkraftdifferenzen zwischen den Gemeinden gering gehalten werden sollten.

Az.: IV/1 921-03

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